386 Verf., betr. Einrichtung und Betrieb von Aufzügen.
ſchlagen.
§ 20.
Bezeichnung des Fahrſtuhls.
An der Außenseite jeder Fahrſchachttüre und im
Innern des Fahrkorbes muß ſich ein Schild befinden,
das in deutlich lesbarer Schrift das Wort „Personen-
aufzug“ bezw. „Warenaufzug mit Führerbegleitung"
sowie die einſchließlich des Gewichtes des Jührers zu-
lässige Belaſtung in Kilogramm, die Zahl der Per-
sonen, die gleichzeitig befördert werden dürfen, und die
Vorſchrift, daß der Fahrſtuhl nur in Begleitung eines
Führers benutzt werden darf, enthält (vergl. Ausnahme
in § 32 Abſ. 3). Als Gewicht einer Perſon ſind 75kg
anzunehmen.
§ 21.
Ausnahmen.
Bremsfahrſtühle in kleinen Getreidemühlen können
auch dann, wenn auf ihnen ein Führer mitfahren darf,
wie Warenfahrsſtühle eingerichtet werden mit der Maß-
gabe, daß mindestens die Versſchlüſſe der unterſten und
der oberſten Ladestelle (Entladestellen) von der Fahr-
korbbewegung abhängig sein müſſen. In Zwiſchen-
geſchoſsſen sind die Ladeöffnungen wenigstens mit
Schranken und Warnungstafeln zu versſehen, die das
Öffnen der Schranken verbieten, wenn nicht der Fahr-
korb vor der Ladeöffnung hält.
betätigt werden kann. Im Innern des Jahrkorbes iſt :
ein deutlicher Hinweis auf dieſe Einrichtung anuu.