3() Bauordnung. - Dritter Abschnitt.
in der Beſchwerde-
inſtanz die Baugenehmigung erteilt, ſo ſteht auch ihm
die Beſchwerde zu (Art. 115 Abs. 2 bis 4).
Abänderung ſseines Beſchluſſes
H| Art. 27.
Als Ortsstraßen gelten auch Straßenteile und
| I NIMW Straßenſtrecken; ebenſo stehen, wenn nichts Beſonderes
I INN beſtimmt iſt, den Ortsstraßen oder öffentlichen Wegen
MIIM“MII die öffentlichen Plätze gleich.
IMI | Art. 28.
Nebenberechtigten, die nach Gesſeß (Art. 1 Abſ.1) in.
der Überbauung oder Benützung des Grundſtücks be-. |
ſchränkt ſind, gebührt für dieſe Beſchränkung ihrer
Rechte eine Entschädigung nur, soweit es in dieſem
Gesetz beſtimmt iſt.
Dritter Abſchnitt. |
Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen
Bauten.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 29.
Gesetzes gelten:
1. alle Arten von Gebäuden;
hörenden und nicht einen Bestandteil einer |
Dem Eigentümer eines Grundſtücks und den
(1) Als Bauten im Sinne der Vorſchriſten dieses
2. alle sonstigen, dem Gebiet des Hochbaues ange- |