§§ 35-988. 399
V. Schluß- uud UÜbergangsbestimmungen.
§ 37.
Übergang sbeſtimmungen.
Aufzüge, die nach den Vorſchriften dieſer Verfügung
einer Abnahme (8 33) bedürfen, einer ſolchen aber noch
icht unterzogen worden sind, müſſen innerhalb zweier
ahre nach Erlaß dieſer Verfügung unterſucht werden.
An dieſe Aufzüge und an ſolche, die bisher ſchon einer
Prüfung durch Sachverſtändige unterlagen, können,
ſolange nicht eine wesentliche ünderung der Fahrsſtuhl-
inlagen oder der Bauten, in denen ſie aufgestellt sind,
'intritt, nur Anforderungen gestellt werden, welche zur
Beſeitigung erheblicher Gefahren für das Leben und
ie Geſundheit der mit der Fahrſtuhlanlage in Be-
ührung kommenden Perſonen erforderlich ſind. Die
ſtimmung des § 120 d Abſ. 3 der Gewerbeordnung
leibt unberührt.
§ 38.
Ausnahmen.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten,
Ausnahmen von den Bestimmungen dieſer Verfügung,
insbesondere auch für die bei Erlaß dieſer Verfügung
beſtehenden oder in der Ausführung begriffenen Auf-
jüge, zu bewilligen. Bewilligungen dieſer Art sind
den Fahrſtuhlpapieren beizufügen.
Bei Aufzügen für Bauausführungen und ähnliche
vorübergehende Zwecke iſt die Ortspolizeibehörde nach
Anhörung des zuständigen Sachverſtändigen (§ 35
Abs. 1 Nr. 1) befugt, von einzelnen Bestimmungen ab-
zuſehen.