D
F
Verfügung des Ministeriums des Jnnern über
Feuerungseinrichtungen.
Vom 22. Januar 1911. (RegBl. S. 7.)
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung
vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) wird über die Her-
stellung und Unterhaltung von Feuerungseinrichtungen,
die entweder ſelbſt ein Bauwerk im Sinne des Art. 29
der Bauordnung darstellen oder mit einem solchen fest
verbunden sind, nachſtehendes verfügt:
§:1.
Offene Feuerungen einsſchließlich der Gas-
feuerungen dürfen in ſolchen Gelaſſen nicht verwendet
werden, in denen Garben, Stroh, Futter und andere
leicht brennbare oder beſonders feuergefährliche Stoffe
aufbewahrt oder verarbeitet werden, ouder in denen
brennbare Gaſe und Dämpfe entstehen, oder leicht ent-
zündliche Körper in ſtaubähnlichem oder faſerigem Zu-
ſtande sich in dichten Mengen mit der Luft vermiſchen.
§ 2.
G e ſchlo ſſene Feuerungen dürfen in
Scheuerräumen oder anderen in ähnlicher Weise be-
nützten Gelassen nicht eingerichtet werden; in Stal-
lungen sind sie nur dann zuläſsig, wenn Wände und