Artikel 33.934. 33
nd die nötigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens,
der Gesundheit, der Sittlichkeit und des Anſstandes,
ſowie zur Sicherung des fremden Eigentums und des
öffentlichen Verkehrs zu treffen.
Nähere Bestimmungen hierüber, namentlich auch
über die erforderlichen Einrichtungen zum Schutze der
bei der Ausführung von Bauten beschäftigten Per-
ſonen, können durch Verordnung, Ortsbauſatzuung
vder, ſoweit eine solche nicht besteht, auch durch polizei-
liche Vorschrift gegeben werden.
Art. 33.
Bur Einhaltung der allgemeinen, im Geſet
(Art. 1 Abſ. 1) enthaltenen, wie der im einzelnen Falle
von f zuständigen Behörde auf Grund des Gesetzes
getroffenen Beſtimmungen sind ohne Rücksicht darauf,
ob eine baupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist
Ö oder nicht, ſowohl die Bauherren als deren Baumeister
I und l royt s verpflichtet (Art. 120).
: Die Verpflichtung zur Einhaltung der allge-
meinen und unbedingt erteilten polizeilichen Vor-
ſchriften (Abs. 1), sowie der allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst wird durch die polizeiliche Ge-
(2)
nehmigung und Beaufsichtigung eines Bauwerkes nicht
berührt.
Zweites Kapitel.
Stellung uud Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den
Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken.
Y rt. 34.
(1) Die Baulinie ts H 3t srevac, die vorbehaltlich
der Bestimmungen in Abs. 3 mit Bauten nicht über-
ſchritten werden darf. Wo eine Baulinie nicht beſteht
Bauordnung. 3