Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Artikel 33.934. 33 
nd die nötigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, 
der Gesundheit, der Sittlichkeit und des Anſstandes, 
ſowie zur Sicherung des fremden Eigentums und des 
öffentlichen Verkehrs zu treffen. 
Nähere Bestimmungen hierüber, namentlich auch 
über die erforderlichen Einrichtungen zum Schutze der 
bei der Ausführung von Bauten beschäftigten Per- 
ſonen, können durch Verordnung, Ortsbauſatzuung 
vder, ſoweit eine solche nicht besteht, auch durch polizei- 
liche Vorschrift gegeben werden. 
Art. 33. 
Bur Einhaltung der allgemeinen, im Geſet 
(Art. 1 Abſ. 1) enthaltenen, wie der im einzelnen Falle 
von f zuständigen Behörde auf Grund des Gesetzes 
getroffenen Beſtimmungen sind ohne Rücksicht darauf, 
ob eine baupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist 
Ö oder nicht, ſowohl die Bauherren als deren Baumeister 
I und l royt s verpflichtet (Art. 120). 
: Die Verpflichtung zur Einhaltung der allge- 
meinen und unbedingt erteilten polizeilichen Vor- 
ſchriften (Abs. 1), sowie der allgemein anerkannten 
Regeln der Baukunst wird durch die polizeiliche Ge- 
(2) 
nehmigung und Beaufsichtigung eines Bauwerkes nicht 
berührt. 
Zweites Kapitel. 
Stellung uud Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den 
Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken. 
Y rt. 34. 
(1) Die Baulinie ts H 3t srevac, die vorbehaltlich 
der Bestimmungen in Abs. 3 mit Bauten nicht über- 
ſchritten werden darf. Wo eine Baulinie nicht beſteht 
Bauordnung. 3 
 
	        

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