Bauordnung. -~ Dritter Abschnitt.
Art. 66.
(1) Die Einfriedigungen der Grundſtücke dürfen
weder den öffentlichen Verkehr behindern oder die
öffentlichen Wege beeinträchtigen, noch die Anwendung
der Jeuerlöſch- und Rettungsgerätſchaften erheblich
erſchweren.
| | MI (2) über die Einfriedigung der Grundstücke und ins-
II | beſondere über ihren Abſchluß an den öffenllichen
|| JI Wegen kann durch die Ortsbauſatzung und, soweit eine
| IMI | ſolche nicht besteht, vorbehaltlich der Bestimmungen
I| I) des Art. 11 Abſ. 5 auch durch polizeiliche Vorschrift
M) | Beſtimmung getroffen werden.
IM) | (3) Ebenso kann für Winkel zwiſchen den Gebäuden
III ein angemessener Verſchluß gegen die öffentlichen Wege
| angeordnet werden.
J| I)
I | Drittes Kapitel.
Ausführung der Bauten.
Art. 67.
| (1) Jeder Bau muß ſeinem Zweck entsprechend feſt
III und feuersſicher und auch im übrigen so hergeſtllt und
mal IM unterhalten werden, daß seine beſtimmungsgemäße
MI I Benützung erfolgen kann, ohne Mißstände zu verur-
M) sachen.
III (2) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menſchen
dienen, sind so herzuſtellen und zu unterhalten, daß sie
den Anforderungen der Sicherheit, Geſundheit und
Sittlichkeit entſprechen.
(3) Aufenthaltsräume sind in genügender Größe her-
zuſtellen und in ausreichendem Maße gegen Jeuchtig-