Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

      
    
   
     
      
     
     
     
   
     
    
Bauordnung. -~ Dritter Abschnitt. 
Art. 66. 
(1) Die Einfriedigungen der Grundſtücke dürfen 
weder den öffentlichen Verkehr behindern oder die 
öffentlichen Wege beeinträchtigen, noch die Anwendung 
der Jeuerlöſch- und Rettungsgerätſchaften erheblich 
erſchweren. 
| | MI (2) über die Einfriedigung der Grundstücke und ins- 
II | beſondere über ihren Abſchluß an den öffenllichen 
|| JI Wegen kann durch die Ortsbauſatzung und, soweit eine 
| IMI | ſolche nicht besteht, vorbehaltlich der Bestimmungen 
I| I) des Art. 11 Abſ. 5 auch durch polizeiliche Vorschrift 
M) | Beſtimmung getroffen werden. 
IM) | (3) Ebenso kann für Winkel zwiſchen den Gebäuden 
III ein angemessener Verſchluß gegen die öffentlichen Wege 
| angeordnet werden. 
J| I) 
I | Drittes Kapitel. 
Ausführung der Bauten. 
Art. 67. 
| (1) Jeder Bau muß ſeinem Zweck entsprechend feſt 
III und feuersſicher und auch im übrigen so hergeſtllt und 
mal IM unterhalten werden, daß seine beſtimmungsgemäße 
MI I Benützung erfolgen kann, ohne Mißstände zu verur- 
M) sachen. 
III (2) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menſchen 
dienen, sind so herzuſtellen und zu unterhalten, daß sie 
den Anforderungen der Sicherheit, Geſundheit und 
Sittlichkeit entſprechen. 
(3) Aufenthaltsräume sind in genügender Größe her- 
zuſtellen und in ausreichendem Maße gegen Jeuchtig- 
 
	        
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