| 8() Bauordnung. — Dritter Abschnitt.
| Art. 95.
(1) Für Bauten, bei denen vermöge ihrer eigen-
artigen Beschaffenheit oder Bestimmung die allgemei-
nen baupolizeilichen Vorſchriften nicht genügen, um
Leben, Geſundheit und Eigentum zu ſchützen und die
Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundſtücke
oder das Publikum überhaupt vor ſchweren Gefahren,
| III IMM | Nachteilen oder Beläſtigungen zu bewahren, sind von
I IDMNIDA—ITÄD der Baupolizeibehörde hinsichtlich der Stellung, Höhe,
Bauart oder Einrichtung strengere als die den allge-
meinen polizeilichen Beſtimmungen des Gesetzes (Art.1
Abſ. 1) entſprechenden Vorſchriften inſoweit zu erteilen, |
als es zur Abwendung der aus der beſonderen Art der
IMMI | Anlage sich ergebenden Gefahren, Nachteile oder Be- |
|) Ih | läſtiqungen geboten erſcheint.
| (2) Als ſolche Bauten sind anzuſehen: Krankenhäuſer, §
MM | Bauten, die zur Aufbewahrung von Sprengſtoffen be-
| | ſtimmt sind, ständige Theater und Zirkusgebäude, |
Warenhäuſer, große Geſchäftshäuſer und ähnliche Ge- |
| bäude, die zur Lagerung großer Mengen brennbarer |
| Stoffe und zugleich zur Aufnahme einer großen Zahl |
[| von Menſchen dienen, ferner gewerbliche Betriebs-
[NW | stätten, die ſehr starke Feuerungen erfordern, eine be-
HI sonders große Belaſtung oder Erſchütterung der Ge-
| | | bäude, einen starken Abgang unreiner Stoffe oder eine
I .I erhebliche Luftverſchlechterung verursachen.
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Art. 96.
Die Vorschriften der Art. 67, 68, 70, 71, 783, 80,
85, 86, 88 bis 983, 94 Abſ. 1 Saß 2 und 3 und des
Art. 95 Abſ. 1 können durch Verordnung und, soweit