Bauordnung. ~ Vierter Abschnitt.
Vierter Abſchnitt.
Baulasſtenbuch.
Art. 99.
(1) In jeder Gemeinde iſt ein Baulaſtenbuch zu
führen. Die Einſicht dieſes Buches iſt jedermann ge-
stattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; unter
der gleichen Vorausſetßung werden auf Verlangen be-
. glaubigte Abſchriften gegen Koſtenerſatz erteilt.
(2) In das Baulaſstenbuch sind die nach Art. 20
und 24 begründeten Verpflichtungen zur Leiſtung von
Kanal-, Straßen- und anderen Koſtenbeiträgen einzu-
tragen. Besteht eine ſolche Verpflichtung zu Recht, ſo
hat ihr Eintrag die Wirkung, daß sie als öffentlich-
J rechtliche Laſt auf dem Grundstück des Verpflichteten
| ruht und auf die Nachfolger im Eigentum übergeht.
| Außerdem haftet jeder Eigentümer persſönlich für die
während der Dauer ſeines Eigentums fällig gewor-
| denen Leiſtungen.
| (3) Die gleiche Wirkung (Abſ. 2 Satz 2) kommt beſon-
Vorſchriften sich ergebenden öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen zu, die hinsichtlich der Unterlassung der
Überbauung oder hinsichtlich der Art der Überbauung
eines Grundſtücks oder eines bestimmten Teiles des-
ſelben von dem Eigentümer der Baupolizei- oder der
Gemeindebehörde gegenüber übernommen werden, wenn
ſie in das Baulastenbuch eingetragen sind. Er-
klärungen, durch die solche Verpflichtungen übernommen
werden, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, ſchriftlich
deren, nicht ſchon aus den allgemeinen baupolizeilichen