Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

     
      
    
    
    
   
      
   
   
  
  
    
  
     
Bauordnung. ~ Vierter Abschnitt. 
Vierter Abſchnitt. 
Baulasſtenbuch. 
Art. 99. 
(1) In jeder Gemeinde iſt ein Baulaſtenbuch zu 
führen. Die Einſicht dieſes Buches iſt jedermann ge- 
stattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt; unter 
der gleichen Vorausſetßung werden auf Verlangen be- 
. glaubigte Abſchriften gegen Koſtenerſatz erteilt. 
(2) In das Baulaſstenbuch sind die nach Art. 20 
und 24 begründeten Verpflichtungen zur Leiſtung von 
Kanal-, Straßen- und anderen Koſtenbeiträgen einzu- 
tragen. Besteht eine ſolche Verpflichtung zu Recht, ſo 
hat ihr Eintrag die Wirkung, daß sie als öffentlich- 
J rechtliche Laſt auf dem Grundstück des Verpflichteten 
| ruht und auf die Nachfolger im Eigentum übergeht. 
| Außerdem haftet jeder Eigentümer persſönlich für die 
während der Dauer ſeines Eigentums fällig gewor- 
| denen Leiſtungen. 
| (3) Die gleiche Wirkung (Abſ. 2 Satz 2) kommt beſon- 
Vorſchriften sich ergebenden öffentlich-rechtlichen Ver- 
pflichtungen zu, die hinsichtlich der Unterlassung der 
Überbauung oder hinsichtlich der Art der Überbauung 
eines Grundſtücks oder eines bestimmten Teiles des- 
ſelben von dem Eigentümer der Baupolizei- oder der 
Gemeindebehörde gegenüber übernommen werden, wenn 
ſie in das Baulastenbuch eingetragen sind. Er- 
klärungen, durch die solche Verpflichtungen übernommen 
werden, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, ſchriftlich 
deren, nicht ſchon aus den allgemeinen baupolizeilichen 
 
	        

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