Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

  
Artikel 99. 85 
abgegeben werden; im übrigen iſt die Rechtsgültigkeit 
solcher Erklärungen nach den Beſtimmungen des bür- 
gerlichen Rechts zu beurteilen. 
(4) Soll durch übernahme einer Baulaſt im Sinn 
des Abſ. 3 die zulässige Überbauung eines Grundſtücks 
nach Fläche oder Höhe zugunsten eines Nachbarn ver- 
ringert werden, ſo iſt der Eintrag in das Baulaſten- 
buch nur zulässig, wenn auch diejenigen zuſtimmen, 
deren im Grundbuch eingetragene Rechte an dem zu 
belaſtenden Grundstücke durch die Baulast betroffen 
werden. Diese Huſtimmung iſt nicht erforderlich, 
wenn die Übernahme der Baulaſt nach Lage des Falles 
unschädlich iſt. Hierüber hat die Schätzungsbehörde 
(Art. 39 und 40 des Ausführungsgeſeßes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch) endgültig zu entſcheiden. Diese Be- 
stimmungen kommen zur entsprechenden Anwendung, 
wenn der Eigentümer eines Grundstücks eine Baulaſt 
zugunsten eines eigenen benachbarten Grundſtücks be- 
stellt, auf dem nicht dieſelben Rechte Dritter ruhen. 
(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geſeßes 
bereits übernommenen Baulaſten bleiben in ihrem 
Rechtsbeſtand unverändert. 
(6) über den bestrittenen Rechtsbeſtand einer Bau- 
laſt im Sinn des Abſ. 3 wird, wenn ſich der Streit in 
dem baupolizeilichen Verfahren wegen der Genehmi- 
gung eines Baugeſuchs ergibt und die nachgeſuchte Ge- 
nehmigung durch den Bestand oder den Nichtbestand der 
Baulaſt bedingt ist, in dem Verfahren über das Ge- 
nehmigungsgeſuch, andernfalls auf Klage eines der 
beteiligten Grundeigentümer, wenn er an der alsbal- 
digen Feststellung des Rechtsverhältnisses ein rechtliches 
Interesſſe hat, von den Verwaltungsgerichten gemäß 
  
  
 
	        

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