Artikel 99. 85
abgegeben werden; im übrigen iſt die Rechtsgültigkeit
solcher Erklärungen nach den Beſtimmungen des bür-
gerlichen Rechts zu beurteilen.
(4) Soll durch übernahme einer Baulaſt im Sinn
des Abſ. 3 die zulässige Überbauung eines Grundſtücks
nach Fläche oder Höhe zugunsten eines Nachbarn ver-
ringert werden, ſo iſt der Eintrag in das Baulaſten-
buch nur zulässig, wenn auch diejenigen zuſtimmen,
deren im Grundbuch eingetragene Rechte an dem zu
belaſtenden Grundstücke durch die Baulast betroffen
werden. Diese Huſtimmung iſt nicht erforderlich,
wenn die Übernahme der Baulaſt nach Lage des Falles
unschädlich iſt. Hierüber hat die Schätzungsbehörde
(Art. 39 und 40 des Ausführungsgeſeßes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch) endgültig zu entſcheiden. Diese Be-
stimmungen kommen zur entsprechenden Anwendung,
wenn der Eigentümer eines Grundstücks eine Baulaſt
zugunsten eines eigenen benachbarten Grundſtücks be-
stellt, auf dem nicht dieſelben Rechte Dritter ruhen.
(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geſeßes
bereits übernommenen Baulaſten bleiben in ihrem
Rechtsbeſtand unverändert.
(6) über den bestrittenen Rechtsbeſtand einer Bau-
laſt im Sinn des Abſ. 3 wird, wenn ſich der Streit in
dem baupolizeilichen Verfahren wegen der Genehmi-
gung eines Baugeſuchs ergibt und die nachgeſuchte Ge-
nehmigung durch den Bestand oder den Nichtbestand der
Baulaſt bedingt ist, in dem Verfahren über das Ge-
nehmigungsgeſuch, andernfalls auf Klage eines der
beteiligten Grundeigentümer, wenn er an der alsbal-
digen Feststellung des Rechtsverhältnisses ein rechtliches
Interesſſe hat, von den Verwaltungsgerichten gemäß