86
Bauordnung. Fünfter Abschnitt.
|
|
| Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
entſchieden.
(7) über die Einrichtung und Führung des Bau-
MMI MAI I laſtenbuches, über das Verfahren bei Begründung von
| f . Baulasten, über die Vermerkung der zur Zeit des In-
krafttretens dieſes Gesetzes bereits übernommenen
Baulasten, der nach Art. 22 Abi. 4 begründeten An-
MI ſprüche einzelner und anderer Verpflichtungen öffentlich-
rechtlicher Art, sowie über die Koſtentragung werden
| die näheren Bestimmungen im Verordnungswege ge-
troffen.
Fünfter Abschnitt.
M Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und
| Kosten in Bauſachen.
I | Art. 100.
Einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen:
1. neue Gebäude, alle An- oder Aufbauten und
Änderungen des Umfangs der Überbauung einer
| Grundfläche oder der Höhe beſtehender Gebäude,
mit Ausnahme der in Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-
neten Fälle, ſowie Hebungen und Schiebungen von
Gebäuden;
2. ſonſtige Bauausführungen am Äußeren der Ge-
bäude, soweit sie nicht nach Art. 101 Abſ.1 Nr: 2
MI ohne Einholung einer baupolizeilichen Genehmi-
[H| gung ſtatthaft sind;
3. folgende Bauausführungen im Innern der Ge-
bäude: