Full text: Bauordnung vom 28. Juli 1910

         
     
   
     
  
    
   
   
   
     
      
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Bauordnung. Fünfter Abschnitt. 
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| Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
entſchieden. 
(7) über die Einrichtung und Führung des Bau- 
MMI MAI I laſtenbuches, über das Verfahren bei Begründung von 
| f . Baulasten, über die Vermerkung der zur Zeit des In- 
krafttretens dieſes Gesetzes bereits übernommenen 
Baulasten, der nach Art. 22 Abi. 4 begründeten An- 
MI ſprüche einzelner und anderer Verpflichtungen öffentlich- 
rechtlicher Art, sowie über die Koſtentragung werden 
| die näheren Bestimmungen im Verordnungswege ge- 
troffen. 
Fünfter Abschnitt. 
M Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und 
| Kosten in Bauſachen. 
I | Art. 100. 
Einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen: 
1. neue Gebäude, alle An- oder Aufbauten und 
Änderungen des Umfangs der Überbauung einer 
| Grundfläche oder der Höhe beſtehender Gebäude, 
mit Ausnahme der in Art. 101 Abs. 1 Nr. 1 bezeich- 
neten Fälle, ſowie Hebungen und Schiebungen von 
Gebäuden; 
2. ſonſtige Bauausführungen am Äußeren der Ge- 
bäude, soweit sie nicht nach Art. 101 Abſ.1 Nr: 2 
MI ohne Einholung einer baupolizeilichen Genehmi- 
[H| gung ſtatthaft sind; 
3. folgende Bauausführungen im Innern der Ge- 
bäude: 
  
 
	        

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