Bauordnung vom 28. Juli 1910.
Wilhelm. l|l|.,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsminiſteriums und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt:
Erſter Abschnitt.
Bauberechtigung und Bauvorſchriften im allgemeinen.
Art. 1.
(1) Die privatrechtliche Befugnis,!) auf einem Grundstück zu bauen,
unterliegt nur den öffentlich-rechtlichen ?) Beschränkungen, die durch
Gesetz festgestellt find. Als Geset gilt jede Rechtsnorm. ?)
(2) Durch Verordnung können rechtsverbindliche +) Bestimmungen
auf dem durch die Bauordnung geregelten’) Gebiet nur getroffen
werden, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt
ist. s)
(3) Unter einer in diesem Geseß für zulässig erklärten polizeilichen
Vorschrift iſt, falls sie nicht als allgemeine polizeiliche Vorschrift bezeichnet
iſt, sowohl eine allgemeine Verfügung (vergl. Art. 51 bis 56
SE und Art. 43 der Bezirksordnung
vom 28. Juli 1906) als in Ermangelung einer solchen eine
im einzelnen Fall von der zuständigen Polizeibehörde zu treffende
Anordnung zu verstehen. ö
Lie b mann, Bauordnung. 1
des Polizeiſtrafgeseßes vom 27: