Volltext : Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910

 

 

2) Bisher konnten nur feuer- und ſsicherheitspolizeiliche Gründe zur
Untersagung führen. Neu ist auch das Erfordernis der Erheblichkeit und
der Begründung durch Tatſachen. :
s) Absatz 2 entspricht dem Art. 246 des Ausführungsgesetßes zum
Bürgerlichen Geset;bbuch vom 28. Juli 1899.
Art. 66.
(1) Die Einfriedigungen der Grundstücke dürfen weder den öffentlichen
 Verkehr behindern oder die öffentlichen Wege beeinträchtigen,
noch die Anwendung der Feuerlösſch- und Rettungsgerätſchaften erheblich
 ) erschweren.
(2) Über die Einfriedigung der Grundstücke?) und insbesondere über
ihren Abschluß an den öffentlichen Wegen?) kann durch die Ortsbauſatzung
und, soweit eine ſolche nicht besteht, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Art. 11 Abs. 5 auch durch polizeiliche Vorschrift-) Bestimmung
getroffen werden. . ;;
(3) Ebenso kann für Winkel zwischen den Gebäuden ein angemeſjener
Verſchluß gegen die öffentlichen Wege angeordnet werden.
Erläuterungen zu Art. 66. ; ;
1) Die Einschaltung des Wortes „erheblich“ bedeutet eine Milderung
gegenüber dem Art. 34 Abſ. 1 der B.-OD. von 1872. _ . q. . qu
2) Ohne die seither durch Art. 34 Abs. 2 a. a. O. getroffene Veſchränkung
 auf unüberbaute Grundstücke. rn
s) Auch soweit sie außerhalb des Ortsbauplans oder des geschlossenen
Wohnbezirks liegen ; vergl. dagegen Art. 34 Abſ. 2 a. a. L.
©) Vergl. Art. 1 Abſ. 3.

Drittes Kapitel.
Ausführung der Bauten.
Art. 67.
(1) Jeder Bau muß ſeinem Zweck entſprechend fest und feuersicher
und auch im übrigen so hergestellt und unterhalten werden, daß seine
besſtimmungsgemäße Benütung erfolgen kann, ohne Mißstände zu verurſachen.

(22 Gebäude, die zum Aufenthalt
herzustellen und zu unterhalten, daß sie
heit, Gesundheit und Sittlichkeit !) entsprechen.

Li eb mann, Bauordnung.

von Menschen dienen, sind so
den Anforderungen der Sicher-5



EEE CZE

HAHN OH TT:

E §%
MMCD

Ê
i
ii
]
.
.]

 
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.