. §0. -...
') Zulässigkeit näherer Bestimmung dieses Artikels durch Verordnung
eventuell Ortsbauſatzung; vergl. Art. 96.
Art. 89.
(1) Wohn- und Scheuerräume dürfen 1), wenn die letzteren in einem
einzelnen Stockwerk oder im Dachraum mehr als 120?) Quadratmeter
Grundfläche haben, nur dann in einem und demselben Gebäude eingerichtet
werden, wenn sie voneinander auf die ganze Höhe des Gebäudes
durch eine senkrechte Abscheidung getrennt werden, so daß die
Wohnräume und die Scheuerräume nirgends ineinander eingreifen.?)
(2) Ausnahmen von dieser Vorschrift können bei der Vergrößerung
von Scheuerräumen in beſtehenden, Wohn- und Scheuerräume enthaltenden
Gebäuden zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen der
Feuersgefahr entgegenstehen.
(3) Die Scheidewand kann, wo nicht vermöge der Länge des Gebäudes
eine Brandmauer oder eine andere feuersichere Wand herzuſtellen
iſt (Art. 88), von ausgemauertem Fachwerk, das auf beiden
Seiten feuersicher zu verblenden oder zu verkleiden iſt, aufgeführt werden.
Bei verschiedener Höhe der Gebäudeteile iſt der Dachvorsprung der
Scheidewand auf der gegen den niederen Teil gerichteten Seite, soweit
er nicht aus unbrennbarem Bauſtoffe besteht, in einer gegen Feuer
schützenden Weise zu verblenden, zu verkleiden oder mit einem geeigneten
Anstrich zu versehen. 4)
(4) Die Einrichtung von S
120 Quadratmeter Grundfläche
Wohnräume enthält, ist bei Unter
dann gestattet, wenn die ein
Scheuerräume einschließlich
werke durch ausgemauerte, h
kleidete Fachwerkswände ab
in einer gegen die rasche Weiterverbreitung des Feuers schützenden
Weise verwahrt werden. Eine solche Abscheidung und Verwahrung
kann jedoch insbesondere dann erlasſen werden, wenn der Scheuerraum
im Erdgeschoß weniger als 60 Quadratmeter Grundfläche hat und
keine Bedenken wegen Feuersgefahr entgegenstehen. *)
cheuerräumen mit nicht mehr als
in einem Gebäude, das zugleich
laſſung einer senkrechten Abscheidung
zelnen ineinander greifenden Wohn- und
der Zugänge zu ersteren in jedem Stockeiderseits
feuersicher verblendete oder vergeschieden
und an den Decken und Böden