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(2) Durch Ortsbauſatzung kann bestimmt werden, daß die Außenseiten
der Gebäude, die von öffentlichen Wegen und Plätzen aus dauernd
ſichtbar bleiben, entsprechend der Zweckbeſtimmung der Gebäude und
soweit es ohne namhafte Steigerung der Vaukosten möglich ist, ein
ihrer Umgebung angemessenes, gefälliges Äußere nach Bauſtoff, Form
und Farbe erhalten. Auch können durch Ortsbauſatung für einzelne
Ortsteile oder Ortsstraßen weitergehende Anforderungen hinsichtlich des
Außeren der Gebäude gestellt werden.
(3) Durch Ortsbauſatzung und, soweit eine solche nicht besteht, durch
Verordnung kann die Anbringung neuer und die Belaſſung vorhandener
Reklameſchilder, Schaukäſten und Auſschriften untersagt werden, wenn
dadurch ein Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild verunstaltet oder die
Erscheinung von Baudenkmalen beeinträchtigt wird. Darüber, ob im
einzelnen Fall die Voraussetzungen eines Verbots zutreffen, entscheiden
die Verwaltungsbehörden endgültig.?)
Erläuterungen zu Art. 98.
1) Im Gegensatz zu Art. 97 gelangt das Untersagungsrecht bezw. die
Untersagungspflicht hier gar nicht zur Entstehung, wenn eine wesentliche
Schädigung der Beteiligten von ihrer Durchführung zu erwarten iſt. .
z. Bezüglich der Erh altun g von Bauten, durch die ein eigenartiges
Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild entſtanden iſt, bestimmt. das Gesetz
überhaupt nichts. (Prot. Verh. 2. K. S. 6697 l.)
~) Damit ist die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für
die Fälle des Absatz 3 ausgeschlossen.
Vierter Abſchnitt.
Baulastenbuch. ')
Art. 99.
(1) In jeder Gemeinde iſt ein Baulastenbuch zu führen. Die Einsicht
dieses Buches ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse
darlegt; unter der gleichen Voraussezung werden auf Verlangen beglaubigte
Abschriften gegen Kostenersatz erteilt. ?)
(2) Jn das Baulaſstenbuch sind die nach Art. 20 und 24 begründeten
Verpflichtungen zur Leistung von Kanal-, Straßen-s) und anderen !)
Vesteht eine ſolche Verpflichtung zu Recht,
Kostenbeiträgen einzutragen.
so hat ihr Eintrag ?) die Wirkung, daß f
auf dem Grundstück des Verpflichteten ruht un
sie als öffentlich-rechtliche Laſt
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