102 Art. 6-8. [8-9a.] Verhältniß von Ortsbauplanen ?c. zu Grundstücken &.
d) deren Grundstücke nach dem Ortsbauplan oder Ortssſtatut nur mit
einer bestimmten Art von Gebäuden besetzt werden dürfen, Art. 2273
e) die das Ortsstatut nicht ſo hoch bauen läßt, als ſie es wünſchen,.
Art. 23;
k) auf deren Boden ein Weg für die Feuerlöſch- und Rettungs-Anstalten
vorbehalten wird, Art. 28;
g) denen man kein Hintergebäude gestattet, Art. 28;
h) denen man eine größere Entfernung von den Nachbarhäuſern gebietet,.
als das Geſetz an ſich vorſchreibt, Art. 28;
i) welchen man wegen der Nähe von Waldungen, Lager-, Holzabstoß-=und
Waſenplätzen c. 2c. das Bauen unterſagt, Art. 31;
k) jrlehe durch militäriſche Befestigungen in ihren Bauplanen gehinert
ſind;
1) welche, als außerhalb Etters, nicht bauen dürfen.
Schon der Referent hat zwiſchen diesen Fällen und dem Jalle
des Abſ. 1 Art. 8 eine weſentliche Verſchiedenheit eigentlich nicht gefunden,
und Correferent muß entschieden ſagen: Es mangelt jeder genügende Grund,
um bezüglich der Entſchädigung für das Verbot des Bauens in den eben
bemerkten Fällen ganz entgegengeſeßte Beſtimmungen von demjenigen aufzustellen,
was gelten ſoll, wenn ein Grundstück als „Platz “ für den öffentlichen
Gebrauch freigelaſſen werden oll.
Um hier zunächſt ſtehen zu bleiben bei dem Unterschiede, welcher zwischen
„Ortsstraße“ und ,öffentlichem Plate“ gemacht werden will, worin
ſoll die specifiſche Verſchiedenheit beider denn gefunden werden? Beide dien.
dazu, dem öffentlichen Verkehr, dem öffentlichen Leben zwiſchen den Häuſern
und Wohnungen die nöthige Entwicklung und die nöthige Bewegung zu ermöglichen.
Beide ſind dem Publikum überlaſſen, um ſich darin aufzuhalten
oder darin fortzubewegen. Mann kann nicht einmal sagen, die Straße
diene nur der Bewegung, der Platz nur dem Verweilen; auch jene wird gelegentlich
als Markt tc. benützt, auch dieser vermittelt die Verbindung zwischen
verschiedenen Stadt- 1c. Theilen. Man könnte beinahe definiren, der
Platz sei eine in die Breite gezogene Straße, die Straße ein in die Länge
gezogener Plat. Wenn die Motive darauf hinweiſen, daß der Eigenthüs
mer eines in die Straßenlinie fallenden Grundstücks meistens durch erhöhten
Werth der rechts und links ihm bleibenden Theile deſſelben gewinne, so iſt"
zu entgegnen, daß dieſes Verhältniß rein vom Zufall abhängt, daß es bei
dem ſchmalen Acker oder Gärtchen des Armen oft nicht zutreffen wird,
während der reiche Beſißer eines großen Grundstücks, dessen Mitte zum
öffentlichen Plähe bestimmt würde, nach den Vorschlägen des Entwurfs
erstens dieſen Plat als Bauplatz ſehr hoch vergütet erhielte, und zweitens
die ringsum ihm bleibenden Bauplätze, als an einem öffentlichen Plate ger
lezte zum höchsten Preiſe, den Bauplätze überhaupt bedingen , verkaufen
önnte. '
Was zu dem Vorſchlage des Entwurfs Anlaß gab, war vielleicht die
Betrachtung , daß in der Wahl des Orts, wohin ein Markt verlegt, eine
Kirche gestellt 2c. . werden solle, größere Willkür Plath greife, als in der
Bestimmung der Straßen, die in gewiſſen Entfernungen von einander det
ganzen Ortsbauplan durchkreuzen müſſen, nirgends ganz entbehrt werden