2 Begleitungs-Vortrag.
heit geſagt werden könnte, welche der einzelnen Bestimmungen als dem Privatrecht
gehörig anzuſehen iſt, welche dagegen dem öffentlichen Rechte, der
olizei anheimfällt.
f ?Die hzyſzt einer sich rein auf das polizeiliche Gebiet beſchränkenden
neuen Bauvordnuug hätte daher die Gefahr in ſich geſchloſſen, daß eine
gewisse Rechtsunsicherheit darüber eingetreten wäre, welche der einzelnen
Bestimmungen des gegenwärtigen Rechts noch als bestehend, welche als beeitigt
anzusehen ist.
| st quuter.! hat ſich der vorliegende Gesſeßes-Entwurf die Aufgabe gestellt,
auch die neue Normirung der privatrechtlichen Bestimmungen in den
Bereich seiner Aufgabe zu ziehen.
Derselbe zerfällt in fünf Abschnitte, von welchen der erste einige allgemeine
baupolizeiliche Bestimmungen, der zweite die Vorschriften über die
Anlage der Orte und Ortsstraßen, der dritte die für einzelne Bauten maßgebenden
Normen, der vierte die Rechtsgrundſähe über das bauliche Nachbarrecht,
der fünfte die Vorschriften über das Verfahren in Bauſachen
enthält.
Stuttgart, den 4. Dezember 1868.
Der Minister des Innern:
G eeßler.
M o t i v e.
1. Ciuleilung.
Das Bedürfniß einer Reviſion der Baugeſetgebung ist ſchon durch
das Alter der hauptſächlich maßgebenden Geſetzesquelle, der Bauordnung
von 1655, begründet. Dieselbe, ein für ihre Zeit wohl anzuerkennendes
Werk, iſt im Laufe von. mehr als zwei Jahrhunderten mehr oder weniger
veraltet, und paßt nach Form und Inhalt nicht mehr für die jehige Zeit
mit veränderten staatlichen, polizeilichen und wirthſchaftlichen Grundſäten,
mit entwickelteren volkswirthſchaftlichen Zuständen und Bedürfniſſen und
mit der ausgebildeteren Technik.
Die weitere Hauptquelle, die Generalverordnung vom 13. April 1808,
Abtheilung A., war ein eiliges RNothwerk, um in Folge zahlreicherer Brandfälle
größere Feuersicherheit zu ſchaffen. Sie iſt keine umfassende Ordnung
der das Bauen betreffenden Verhältniſſe und theilt auch in dem feuerpolizeilichen
Theil, den ſie behandelt, mehr oder weniger das Schickſal der Bauordnung,
wenn auch die guten Folgen derſelben für ihre Zeit ſich nicht
verkennen laſſen.
Eine nothwendige Folge des Zurückbleibens der Baugeſeßgebung hinter
den Bedürfnissen der Zeit war, daß die Beſtimmungen derſelben sich theils
als lückenhaft, theils als unzweckmäßig und beſchwerend, theils geradezu
als unausführbar erwiesen und die Verwaltung in die Nothwendigkeit versetzten,
durch zahlreiche Normalien, ſowie durch einen immer mehr zuneh-