192 Art. 16. [16.] Begriff des Bauwesens.
den Straßen ein zu weit verbreitetes Gebrechen ist, als daß nicht jede Gez
legenheit ergriffen werden ſollte, um dieſem Uebelstande zu steuern.
Ihre Commission stellt den Antrag auf Beitritt zum jenseitigen Be-Iluß.
é) "Die Kammer der Standesherren nahm dieſen Antrag den 20.
März 1872 an.
Anmerkungen.
1) Der Abſ. 1 schließt nach den Motiven eine Rückanwendung
des Art. auf ältere Ortsſtra ßen aus.
2) Unter den 2. Art. fällt nach denselben
a. die Anlegung von Neb enwegen und Vorgärtchen,
b. die Betheiligung an der Reini g ung, Benetzung der Ortsstraßen,
Streuen bei Glatteis tc.
3) Die Anordnungen auf den Grund des Art. 15 (1. u. 2. Abſ.) ſind
nach Art. 2 ausſchließ lich Sache des Ortsbauſstatuts.
Dritter Abſchnitt.
Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen
Veſtimmungen.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Beſtimmungen.
Art. 16. [16.]
Vegriff des Vauweſens.
Als Bauwesen im Sinne des Gesetzes ſind namentlich anzuſehen:
1) alle Arten von Gebäuden, Kellern, Brunnensſchachten, Ciſternen,. |
unterirdiſchen Wegen, Kanälen zur Ableitung des Waſſers un
anderer Flüssigkeiten von Gebäuden und Ortsstraßen, Düngerhte
und Abtritt-, Jauchen- und anderen ähnlichen Gruben,
2) alle Zäune und andere Einfriedigungen aus Mauern oder geſehloſſenem
Holzwerk oder Metall an öffentlichen Pläßen um
Wegen und zwiſchen Privatgrundſtücken, ;
ohne Unterſchied, ob zur baulichen Herstellung eine vorgin- |
gige Anzeige oder ein polizeiliches Erkenntniß erforderlich iſt..
oder nicht, und ob es ſich um einen Neubau oder Anbau af