Volltext : Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

 

 

 

 

 

240 Art. 23. [23.] Höhe der Gebäude.

Ist die Straße längs des Gebäudes nicht gleich breit oder das
Straßenvisir ansteigend, ſo ſind die Durchſchnittsgrößen für die Höhe
maßgebend.
Bei Quer- oder Zwerchhäuſern iſt die Höhe derſelben mitzumesſſen,
 bei gegen die Straße gerichteten Giebeln iſt die halbe Dachhöhe
 unter obigem Maß begriffen.
Auf Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche
nur auf Einer Seite angebaut werden dürfen, ſowie auf Kirchen
finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
Abgesehen hievon bleibt die Beſtimmung der zuläſſigen größten
Höhe, beziehungsweise der hiebei erforderlichen Bauart der Gebäude,
der Verfügung beziehungsweise dem Ortsbauſtatut vorbehalten.

Entwurf.

Art. 23.
Die zuläßige Höhe der Gebäude an den Ortsſtraßen richtet ſich nach
der Breite der letteren, und ſoll in der Regel diese nicht um 15 übersſteigen.
 Abgeſehen hievon bleibt die Bestimmung der zuläßigen größten Höhe,
beziehungsweise der hiebei erforderlichen Bauart der Gebäude der Verfügung
beziehungsweiſe dem Ortsbauſtatut vorbehalten. ;

Motive.
Die Höhe der Gebäude im Verhältniß zu der Straßenbreite, womit
der Artikel sich beſchäftigt,, übt nach den Lehren der Wiſſenſchaft und der
Erfahrung einen ſehr wichtigen Einfluß auf die Gesundheit der Wohnungen
und ganzer Quartiere aus. Tief gelegene Quartiere mit engen Straßen
und verhältnißmäßig hohen Gebäuden, welche den Zutritt von Licht und
Luft erſchweren, sind ungeſund und bilden einen wahren Herd für ansteckende
Krankheiten. Nebendem sind sie in Brandfällen in verſchiedenen Beziehungen
 höchst gefährlich, indem ſie nicht nur die Verbreitung des Feuers begünstigen,
 ſondern auch die Feuerlöſchhilfe und die Rettung von Perſonen
und Sachen erschweren und gefährden.
Die meisten der bekannten fremden Geſetzggebungen, insbesondere die
Bauordnungen verschiedener Städte enthalten daher Bestimmungen über die
Höhe der Gebäude und bestätigen das Bedürfniß von ſolchen, wenn ſie auch
im Einzelnen je nach dem lokalen Bedürfniß, dem örtlichen Herkommen und
der vorherrschenden Bauart der Gebäude von einander abweichen.
Der Entwurf vermeidet abſolute Normen und bestimmt nur die in der
Regel zuläßige Höhe neuer Gebäude nach dem Verhältniß der Straßenbreite.
Im Uebrigen überläßt er den Verwaltungsbehörden, ſei es im Wege der
allgemeinen Verfügung, ſei es des Ortsbauſtatuts neben dem relativen
Maximum auch ein abſolutes Maximum der in der Regel zuläßigen Höhe
ſammt der hienach erforderlichen Bauart der Gebäude fesſtzuſeßen und zugleich
 auch etwaige Ausnahmen hievon, z. B. bei Gebäuden von beſonderer

 
            
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