Volltext : Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

 

 

 

 

 

 

386 Art. 43. [44.] Bedachung.

gen von reinen Stroh oder Schindeln bloß unter besonderen, jede
größere Feuersgefahr ausſchließenden Umständen zuzulaſſen und nur die
Errichtung von zweckmäßig ausgeführten Lehmstroh- und Landerd
 ächern an minder strenge Bedingungen zu knüpfen. Aber auch da kann
die Nachsicht nicht soweit gehen, daß die weiche Bedachung ohne Rücksicht
auf jede Entfernung der betreffenden Gebäude gestattet wird. Es wird
zwar eingewendet, daß bei der Leichtigkeit, mit der bei einem Brande brennendes
 Stroh auf ziemlich große Entfernungen vom Winde fortgetragen
wird, nur die Einhaltung ſolcher Abstände genügend schütze, deren Forderung
einem Verbot der fraglichen Bedachung gleichkäme, und daß daher geringere
Abstände, wie sie zur Zeit verlangt werden, nahezu ohne Werth seien und
die Baufreiheit nutlos einschränken. Andererseits läßt sich aber doch offenbar
 auch nicht läugnen, daß Gebäude, welche in einer ~ wenn auch geringen
 Entfernung von einander stehen , jedenfalls weniger der Gefahr der
Entzündung durch den Brand eines benachbarten Gebäudes ausgeseht ſind,
als solche Gebäude, welche gar nicht, oder nur wenig von einander abſstehen.
 Es entspricht daher die Forderung einer gewissen Entfernung der
Gebäude mit weicher Bedachung nur dem auch sonst festgehaltenen Prinzip,
 die Feuersgefahr durch die Forderung gewisser Abstände wenn auch
nicht ganz zu beseitigen, sſo doch thunlich zu vermindern, und kann consequenter
Weiſe davon umſoweniger abgegangen werden, als der Massivbau, der
unter Umständen eine Ausnahme rechtfertigen könnte , im Lande weniger
verbreitet ist.
Die alte Bauordnung , Tit.: „Von Dächern“ , verbietet die Strohund
 Schindeldächer in den Städten, in Dörfern läßt sie dieſe Dächer ausnahmsweiſe
 zu, wo Ziegel gar nicht oder ſchwer zu bekommen sind, und
empfiehlt die Breitziegeldächer vor den Hohlziegeldächern. Abweichend hievon
bestimmt schon die Landfeuerordnung von 1752 I. 19: bei Aufführung
neuer oder Reparirung alter Gebäude in den Städten oder auf dem Lande
haben die Beamten dahin zu sehen, daß keine Dächer mehr mit Stroh und
Schindeln, sondern mit Ziegeln eingedeckt werden. Sodann verbot die
Generalverordnung vom 183. April 1808 A. VI. nicht nur ganz allgemein
die Anbringung von Stroh- und Schindeldächern auf neuen Häuſern, son
dern auch die Reparatur derſelben an alten Gebäuden. Allein dieses Verbot
 konnte in seiner ganzen Strenge nicht durchgeführt werden, vielmehr
war die Verwaltung genöthigt, im Dispensationswege nachzuhelfen.
Unter den vielen diesfalls ergangenen Verfügungen sind aus der neueren
Zeit beſonders hervorzuheben:
die Verfügung vom 10./13. Jan. 1848, Ziff. IV., vom 2. Juni
1848 und vom 27. Juni 1850, A. zu Ziff. IV. 1 (]]. Ergänzungsband
 zum Reg.-Bl. S. 175, 181 und 199) und der zweite Hoch
baugeſetzes-Entwurf von 1856 (Art. 57-259 und Vollzugs-Verfü
gung §. 10-13), welcher nach dem Vorwort dießfalls als geltende
 Norm zu betrachten ist.
Nach dieſen Vorſchriften ist das Verbot der Schindel- und reinen
Strohdächer in Rücksicht auf ihre besondere Feuergefährlichkeit festgehalten,
dagegen den Baupolizeibehörden die Ermächtigung ertheilt, Lander- und
Lehmstrohdächer unter gewiſſen Voraussetzungen zu gestatten. Die Voraus

 
            
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