Commission der Kammer der Abgeordneten. 37
des Herrn Obertribunalrath Freiherrn v. Holzſchuher entgegen zu treten;
nur muß ich kurz bemerken, daß die Antithese, in die er die Worte „nach-
barrechtlich" und ,öffentlich rechtlich“ gebracht hat, nicht im Sinne des ge-
machten Vorsſchlags liegen dürfte.
Das g,gesſetzliche Hinderniß“ soll vielmehr ein Correlat sein zu dem nach-
folgenden ,polizeilich“ des Entwurfs und das ,privatrechtliches Hinderniß“
ein Correlat zu dem ,nachbarrechtlich" des Entwurfs. Das erste enthält
eine negative, das zweite eine poſitive Faſſung.
Hierauf beſchloß die Kamm. der Standesh. den Art: 1 dahin zu fassen:
„Der Eigenthümer eines Grundstücks ist berechtigt, auf demſelben
innerhalb seiner Eigenthumsgrenze nach ſeinem Ermeſſen zu bauen,
sofern er nicht durch Reichsgeſeß oder durch die in dem gegenwärtigen
Gesete begründeten polizeilichen und nachbarrechtlichen Vorſchriften
beſchränkt ist.“
Hiezu bemerkte ſodann die Commission der Kammer der Abg.
in ihrem Berichte vom 8. April 1872:
Ueber die Bedeutung des Art. 1 sprechen sich die Motive zu dem Ent-
wurfe dahin aus:
„Nach der Fasſſung des Artikels sei für die gesetzlichen Beſchrän-
kungen der Baubefugniß, sowohl für die privatrechtlichen als für die
polizeilichen, das gegenwärtige Geſetß maßgebend. Baurbverbote, welche
in das Gesetz nicht aufgenommen ſseien, finden daher nicht ſtatt.“
Diesen Grundsatz hält insbesondere der privatrechtliche Theil des Ent-
wurfes überall fest, und es sagen daher die Motive:
um das Nachbarrecht der Grundstücke in seiner Anwendung auf Ge-
bäude festzustellen, habe man das Recht, zu bauen, als eine beſondere
Art der Benützung des Grundeigenthums für sich in Betracht ge-
zogen und diejenigen g eſ e ß li ch en Beſchränkungen, denen dieſe Be-
nühung des Eigenthums zu Gunsten des Nachbars unterworfen wer-
den soll, d. h. diejenigen Beſchränkungen , denen dieselbe zu Gunsten
des Nachbars kraft Gesetzes unterworfen ſein soll, vollſtändig
festzustellen verſucht,
ſo daß alſo das Recht zu bauen zu Gunsten des Nachbars kraft Gesetzes
nur den in dieſes Geſeß aufgenommenen oder in demſelben wenigstens durch
einen Vorbehalt gewahrten Beſchränkungen unterliegen ſoll. Dieß ist durch
die Faſſung des Artikels 1 ausgedrückt, und im Hinblick auf dieſe Faſſung
des Art. 1 wurde auch der in Art. 65 Abſ. 4 enthaltene Vorbehalt (hin-
ſichtlich des Waſsserlaufes und der Waſſerbenützung) aufgenommen.
Damit, daß gesetzliche Beſchränkun gen der Baubefugniß,
welche in dieſes G eſet nich t aufgenommen sind, zu Gunsten der Nach-
b arn nicht stattfinden sollen, hat ſich ſowohl die Commiſſion der Kam-
mer der Standesherren als Ihre Commission einverstanden erklärt, und man
wird nach dem ganzen Gange der Verhandlungen annehmen dürfen, daß
auch dieſe hohe Kammer unerachtet der beſchloſſenen Einschaltung dieſe Auf=
faſſung theile. Denn ein Widerspruch gegen dieselbe hat ſich nirgends er=
hoben, und die Absicht, welche der Einschaltung der Worte:
gſoferne (H kein gesetzliches oder privatrechtliches Hinderniß im
Wege ſteht,“ '