Art. 66-71. [67-72.] Gemeinſchaftliche Wandungen. 587
thümer auf seiner Seite insoweit benüten, als dieß mit der Bestimmung
der Wand verträglich und ohne Beeinträchtigung des gleichen
Rechtes des Anderen, ſowie ohne Schaden für die Wand möglich isſt.
In Ermangelung anderweitiger Festſeßung erſtrectt sich dieses
Benützungsrecht bis zur Hälfte der Dicke der Wand.
Die Bestimmungen des Art. 62, Abs. 1 u. 2 gelten auch in Betreff
gemeinschaftlicher Scheidewände.
Eine von dem einen Miteigenthümer beabsichtigte bauliche Veränderung
an der Wand muß jedenfalls vor der Ausführung dem
Nachbar angezeigt werden.
Art. 68. [69.]
Der Miteigenthümer darf die gemeinſchaſtliche Wand ihrer ganzen
Dicke nach erhöhen, wenn vorher festgestellt iſt, daß dadurch dem
andern Miteigenthümer kein Schaden zugefügt wird.
Er hat in dieſem Falle die Koſten des Aufbaues und der Unterhaltung
deſſcelben, sowie den durch den Aufbau veranlaßten Mehraufwand
für die Unterhaltung des seither bestandenen Theiles der Wand
allein zu tragen.
Art. 69. [70.]
Iſt die gemeinſchaftliche Wand nicht stark genug, um die von
dem einen Miteigenthümer beabsichtigte Erhöhung oder Belaſtung zu
tragen, so iſt die Erhöhung oder Belastung nur unter der Vorausſezung
zulässig, daß die erforderliche Verſtärtung der Wand ohne
deren Ausbrechen hergestellt werden kann.
In diesem Falle hat der die Erhöhung oder Belaſtung beabfichtigende
Miteigenthümer die Verstärkung der Wand auf der Seite
seines Grundstücks und auf seine Koſten herzustellen.
Art. 70. [71.]
Der andere Miteigenthümer kann sein Miteigenthum an dem erhöhten
Theile der Wand nicht ausüben, bevor dem Erhöhenden die
Hälfte der auf den Aufbau und die etwaige Verſtärktung der Wand
verwendeten Koſten vergütet worden iſt.