Volltext : Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg. Supplement (Bd. 2)

 

 

M.-V. über läflige Antagen, Waſſettriebwerke ic. g. 222.24. Ss818

Die Höhe des Kamins 'iſt ütiter Berüctſichtigung der benachbarten
Gebäude im einzelnen Falle zu bestimmen. j j H
Beträgt die Entfernung der benachbarten Gebäude, vom Kamine zum
Dachfirst gemessen, nicht mehr als 17,25 Meter, ſo muß jedenfalls die
Ausmündung des Kamins den Dachfirst des höchsten benachbarten Gebäudes
 um mindestens 1,5 Meter überragen. Nöthigenfalls kann auch bei
größerer Entfernung der Nachbargebäude dieſe Vorschrift ertheilt oder überhaupt
 größere Höhe bestinimt werden.
Auch kann ſschun bei der ersten Anlage des Kamins vorgeſchrieben
werden, daß die Fundamente und das Gemäuer in der Art angelegt werden,
 daß eine Erhöhung des Kamins noch ſpäter ausgeführt werden kann,
wenn und sobald es von der zuständigen Polizeiſtelle angeordnet wird.
Eiserne Kamine ſind innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe brennbarer
 Gegenstände mit einen 'mindeſtens 10 Centimeter dicken Steinger
mäuer zu umgeben, welches durch eitie Luftſchichte von nicht weniger als
6 Centimeter von der Wand des eiſernen Kamins getrennt ist. ;
In allen Fällen muß alles Holzwerk oder was ſonſt brennbar iſt,
mindestens 30 Centimeter von der äußeren Seite des Kamins entfernt ſein,
außerdem nöthigenfalls durch Stein- oder Blechbekleidüng geſichert werden.
§. 23. Erſcheint die Herſtellung eines feſtſtehenden Dampfkesſels in
der von dem Unternehmer beantragten Weiſe mit Gefahren. verbunden,
welchen nur durch beſondere in gegenwärtiger Verfügung nicht vorgeſehene
Maßregeln vorgebeugt werden kann, ſo ist die Anlage von. besondern die
Gefahrlosigkeit berbürgenden Bedingungen abhängig zu machen. ;
Bezüglich der Aufstellung von betveglichen. Daimpfkeſseln füt vorübergehende
 Zwecke gelten folgende weitere Beſtimmungent' Ii
1) Bei Benüßung von Lokomobilen ſind in allen Fällen: die geeigneten
Vorkehrungen zu thunlichster Verhütung! von Feuersgefahr zu
treffen, insbesondere ist ausreichendes Waſſer in' Bereitschaft zu hals
ten, um einen entstehenden Brand ſofort löschen zu können.
2) In Scheuern, "Ställen oder sonstigen Gebäuden, rin welehen. leicht
" entzündliche Gegenstände gelagert sind, dürfen Lokomobile nicht 'in
Betrieb genomtien und nach Beendigung des: Gebrauchs vor einges
tretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden.“
3) Im Freien iſt die Aufstellung und Benühung von Lokomöbilen nur
dann zulässig, wenn ſie mit einem zweckentſprechenden Funkenfänger
verſehén sind und der Ort der Aufstellung von Gebäuden wenigstens
6 Meter und von leicht entzündlichen Gegenständen, Waldungen
oder öffentlichen Straßen und- Wegen ſoweit entfernt ist, daß eine
Gefahr für die Nachbarſchaft nicht zu befürchten it.
4) Den Ortspolizeibehörden liegt ob, über die gehörige Einhaltung
dieſer! Bestimmungen zu wachen und nach. Umständen die zur Vermeidung
 von Gefahr etwa weiter erforderlichen Anordnungen zu
treffen. :
f ] 111 24. tn
Zu den in g. 18 der allgemeinen Bestimmungen vont 29. Mäi 1871

 

 

 
            
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