Verf. üb. Waſſertv. ohne Stauanlage. Kaminfegerordnung. ß. 1. 823
Verfügung des Miniſteriums des Innern, betr.
die Anlegung und Veränderung von Waſſerwerken
ohne Stauanlage.
(Vom 14. Dezember 1871. Reg.-Blatt S. 372.)
Nachdem durch die Verfügung vom Heutigen in Betreff der Errichtung
und des Betriebs von Anlagen, welche einer beſonderen Genehmigung
bedürfen, das Verfahren bei Genehmigung von Stauanlagen für Waſſertriebwerke
geregelt und die Ministerial-Verfügung vom 9. April 18638,
betreſſend die Errichtung von Waſſerwerken und lästigen gewerblichen Anlagen
außer Wirkung geſeht worden iſt, iſt es nothwendig geworden, noch
über das Verfahren bei der Genehmigung von solchen Waſſerwerksanlagen,
bei welchen es sich nicht um eine Stau-Anlage handelt, Vorſchriften zu ertheilen
und wird daher Nachsſtehendes angeordnet:
Einziger Paragraph.
Das durch die Verfügung vom Heutigen, betreffend die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen,
in den gg. 1 bis 19 vorgeſchriebene Verfahren iſt ' auch bei der
Anlegung und Veränderung von Waſſerwerken dann in Anwendung zu
bringen, wenn es ſich nicht zugleich um eine Stauanlage handelt.
Im Uebrigen bleiben die für solche Waſsſerwerksanlagen bestehenden
landesgesetlichen Vorſchriften in Kraft.
Stuttgart, den 14. Dezember 1871.
Scheurlen.
Yerfügung des Miniſleriums des Innern, betr.
eine neue Kaminfegerordnung.
(Vom 27. Mai 1868. Reg.-Blatt S. 263.)
Um die ordnungsmäßige Ausübung des Kaminfegergewerbes zu sichern
und den Lohn der Kaminfeger mit dem allgemeinen Werth der Arbeit in
ein angemessenes Verhältniß zu ſeßen, wird in Gemäßheit einer nach Vernehmung
des K. Geheimen-Raths erfolgten höchsten Entſchließung Seiner
Königlichen Majeſtät vom 17. vor. Monats Nachſtehendes verfügt :
Die ſselbstſtändige uU Kaminfegergewerbes steht nur
den hiefür obrigkeitlich bestellten Kaminfegern zu.