Gegenflände der Ortsbauſtatuten.
Art. 9. Abs. 1 nach §. 1 d. Inſtr. vgl. m. §. 12 u. 13 d. Instr.:
Feſtſeßzung der Baulinien.
Art. 3. Abſ. 3 nach Art. 9 d. Ges. vgl. m. §. 12 u. 13 d. Instr.:
Beſtimmung darüber, ob und inwieweit eine Sträße nur auf einer
Seite mit Gebäuden besetzt werden ſoll.
Art. 11. Abs. 3 nach Art. 2 d. Ges. vgl. m. §. 12 u. 13 d. Inîtr. :
Verpflichtung der Gebäudebeſißer zu Leiſtung von Beiträgen für
die Benützung der Waſſerableitungskanäle.
Art. 11. Abſ. 4 nach Art. 2 d. Ges. vgl. m. §. 12 u. 13 d. Instr.:
Beſtimmung über die Ableitung von Wasſer und andern Flüſſigkeiten
aus Gebäuden.
Art. 13. Abſ. 4 nach Art. 2 d. Geſ. vgl. m. §. 15 d. Instr. :
Nähere Festsetzung der Voraussetzungen, unter welchen die Herstellung
von Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen als durch das öffentliche
Bedürfniß geboten erscheint.
Art. 15. Abſ. 4 nach Art. 2 d. Ges. vgl. m. §. 16 d. Instr. :
Die Bestimmung darüber, daß bei der Anlegung einer neuen oder
Verlängerung einer beſtehenden Bauſtraße der Aufwand für die
Erwerbung der zur Straße nothwendigen Grundfläche und für
die Planirung von den angrenzenden Eigenthümern ganz oder
theilweiſe getragen oder erſeßt werde, sobald auf ihren Grundſtücken
Gebäude errichtet werden.
Desgleichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Besitzer
der an die Ortsſtraßen und öffentlichen Plätze angrenzenden Gebäude
oder Grundstücke bezüglich der Herſtellung und Erhaltung
der Ortsſtraßen und Nebenwege sowie von Vorgärtchen.
Art. 19. Abſ. 4 nach §. 1 d. Inſtr. vgl. m. §. 17 d. Instr.:
Et4zzheitsrürrebtungei bei der Ausführung und dem Abbruch von
Art. 21. Abs. 2 nach Art. 21 d. G.
t 1e t ! " it et ! vgl. m. §. 18-2 d. Inſtr. :
! Üeſimmitngeie über 'das Zurückſeßzen der Gebäude hinter die Baulinie,
über das Hervortreten einzelner über den Boden hervorſtehenden
Gebäudetheile über die Baulinie, über das MH
von Thüren,. Thoren und Läden gegen Straßen und öffentliche
e.. âber Weichsteine, Freitreppen, Gitter und ähnliche Vor-