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rer Umſtände , die bey einem , oder dem andern vorkommen
möchten , aufhören : Desgleichen ;
Fünff und Dreyßigſtens mit dem Antritt des
acht und zwantzigſten Jahrs auch der obbemerckte Beytrag
von fünſf und zwantzig Gulden ein Ende haben
f!“ / :! das auch ohne Betrachtung weiterer Umſtän-Sechs
und Dreyßigſtens einer der Stifftungs-Genoſſen
von der wahren Evangeliſchen Religion zu eitier
andern überträte , davor GOttes Güte einen jeden
in allen Gnaden bewahren wolle ! Derſelbige solle schuldig
g. der Etftwy das darauß genoſſene zuruck zugeben
; Doch ſollen
Sieben und Dreypßiezſtens deſſen Eltere mit dent
Ersatz nicht beſchwehret werden , sondern, wo der Abgetrettene
den Erſatz nicht selbſten thäte / oder man ſolchen
von ihm durch Obrigkeitliche Hülffe nicht haben könntez
So ſollen die Stifftungs-Vorſtehere ſich halten an die
î Erbs-Portion , die ihm nach seiner Eltern Tod anfal-
len möchte , und sich von solchen Eltern , wo die nicht
lieber den Erſatz gleich ſelbſt thun wolten , ſchrifftlich
darauf verſichern laſſen. Endlichen und ;
Acht und Dreyßigſſtens / was den Ort der Stu- |
dien anbelangt ; So verordne ich hiemit , daß ich keinen
meiner Stifftungs-Genoſſen an einen gewieſen Ort ,
daſelbſt zu 1tuciren , gebunden wiſſen wolle , ein jeder
mithin berechtigt seyn solle , diese Stifftung zu genieſſen,
wo, und an welchem Ort er seine Studien anzufangenund
fortzuführen, ſich nutzlich erachtete.
Von denen Yorftehern up Auffſehern
HI ?heme ich auch bey mir vor gut angesehen habe,
über diese meine Stifftung gewieſe beſondere Vorſtehere
, und Auffſehere zu ernennen : Als will ich
Erſtlich mich dahin erklärt haben , weil zu meinen
nächſten Befreundten ich die gute Hoffnung habe ,
ſie werden über dieſer meiner Stifts am iifigſtenhut
: /