JO 21
seſanden > ihn nicht erlaſen , ohne Vorwiſſen und Einwilligung
des Obmanns. Vielweniger sollen ſie
Zwantzigſtens den Obmann ohne nothdringende
urſach , zu Schaden und Nachtheil der Stifftung , verändern.
Sie ſollen
Hin und Zwantzitzſtens denet Befreundten ohne
unterſchied , ſie ſeyen von denen zuerſt-bedachten , und
nächſten , oder von denen nachgesetzten , eine von ihnen
Stifftungs-Vorſtehern vidimirte Abſchrifft dieser Stifftung
zukommen laſſen ; Das erſtemahl zwar ohne Entgeld
; Hernach aber , wann ſies wieder verlangen solten,
gegen Erlegung der Gebühr. Was
Zweyp und Zwantzigſtens das Original anbelangt
, sollen die jedesmahlige Vorſtehere daſſelbige in ihrer
Verwahrung behalten. Darbenebens will ich
Drey und Zwantzigſtens die Vorsſtehere , den
Obmann und Verwalter , keinen außgenommen , dahin
verbunden haben , wann ſie einen Befceundten wüſten,
dem das Geſtifft von Rechts- wegen gebührte , der es
aber nicht wüſte , und deßwegen ſich darum nicht meldete
, daß ſie ihn von wegen ihres Ampts deſſen berichten
ſollen , damit er kommen , darum anhalten , und ſeines
habenden Rechts ſich bedienen möge ; Inmaſſen solches
Vier und Zwantzigſtens von ihnen it! dem Fall
sonderlich beobachtet werden ſolle - wann dergleichen Befceundte
auſser Lands gekommen wären , denen ſie auch
von Zeit zu Zeit ‘durch den Verwalter von der Beſchaffenheit
des Geſstiffts nöthige Nachricht zu gebeti , ſchulfen
ryn sollen. Sie Vorſtehere ſolen ...
“ günff und Zwantzigſtens nebſt dem erkießteti Obmann
, wo möglich - alle Jahr eintnahl zuſammen kormen
, "und über die Angelegenheit der Stifftung miteinander
ſich unterreden ; Würde es aber quit 1
Sechs und Zwantzigſtens ja nicht alle Jahr nôthig
seyn , oder sonſten die Gelegenheit es nicht leiden;
So ſolle solche Zuſammenkunfft jedoch auf das nachfolgende
andere Jahr geschehen. Bey welcher Zusammenkunſſt
ſie J Sieben