Volltext : Ordnung Über Die Varnbülerisch-Jägerische Stifftung De Anno 1720

 

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det groſen GÖkt um ſein Göttliches Benedeyen imuiglich

 anruffe ; Dabey mithin anfüge , daß ich vorderiſte.

von der Summ , die ich zu mehrberührter Stifftung zu
widmen gedencke ; ſo dauti von der Verwaltung ; Ferner
von dem Ort, wo dieſelbe eigentlich geführet werden ſolle
 ; Hernach von denen Jenigen , welchen ich den Genuß
derſelben, und in wiefern zugedencke z Endlichen von denen
 Vorſtehern der Stifftung ; Und ſchließlichen von der
Art und Weiſe , wie die Strittigkeiten , welche etwa darüber
 entſtehenmöchten , und denen nicht allbereits in dieſer
 meiner Verordnung ſattſamlich begegnet wäre , zum
allerſchleunigſten zu entscheiden ſeyen.

Jon der Humm zur Stifftung getvidmeten

 Gelds ie.
Elangend dann nun vorderiſt, und 1.3
!Erſtlichen die Summ , welche ich zu dieſer
meiner Stifftung widmen will; ſo benenne ich dieſelbe hiemit
 , und in Krafft dieſes auf Sunfſtauſend Guidenz
Inmaſſen ich dann auch mt
Iweytens die in meinen Teltament ernannte
Haupt-Erbin dahin obligire und verbinde , daß sie dazu
folgende Capitalien , als:
Bey E. Löbl. Landſchafft in Württemberg , auf
Hesl al Tauſend Gulden. Siebenhundert Gul-Bey

 Löbl. Reichs- Stadt Reuttlitgen auf Georgü
Siebenhundert und Funffzig Gulden. :
. Bey gedachter Löbl. Landſchafft, auf Philippi Jacobi
Funfshundert Gulden.
Bey derselben noch weiter auf Johannis Baptiſtæ
Sechshundert Gulden.
Noch ferner allda auf Crucis Tauſend Gulden.
j mri: daſelbſten auf Simon. & Judæ Fünffhunert
 Gulden.
ß: hs auf Nicolai Fünffhundert Gulden.
nd dantt ;
Bey Löbl. Reichs- Stadt Ulm auf Trium Regum
 Vierhundert und Sunffzig Gulden.

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