Volltext : Ordnung Über Die Varnbülerisch-Jägerische Stifftung De Anno 1720

 

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dem Jenigen , der nach meinem ſeel. Ableiben zum
Verwalter ſothaner Stifftung wird verordnet werden ,
tset éittzuues und gegen Quittung behanden ſole.
 Und wei
Drittens der auß solchen Capitalien lauffenden Zinſen
 halber eine gewiſſe Maaß zu geben iſt, damit man
wiſſen möge , wem dieselbe nach meinem ſeeligen Ableiben
 zukommen ſollen : So gehen meine Gedancken dahin
 , daß ernannte lauffende Zinſe der Stifftung von der
Zeit an , da sie zu lauffen anfangen wird , zuzuſchreiben
ſeyen ; Welche meine Stifftung
Vierdtens / zum Unterſchied anderer dergleichen
Geſtifften , die Varnbüler-Jägeriſche Stifstung genentiet
 werden ſolle. i

Von der Jerwalkung.

Ndewte aber die offenbahre Nothdurfft erfordern
will , einen gewiſſen Verwalter zu erkieſen , der
ſolche meine Stifftung nach meinem Willen verpflege ;
Will ich seinetwegen verordnet haben , wie folgt : und

wm tc hhéthic râ§teterts ſutvte keſca Ve
ruff- und Beſtellung lieber denen Vorſtehern und Aufehern
 über dieſe Stifftung überlaſſen wollen , deren ich
ernach insonderheit auch gedencken werde.
Welchen nun diese jedesmal dazu erwählen und attnemmen
 werden; Derſelbe ſolle
Zweytens ein ordentliches Schuld-Buch über die
Stifftungs-Capitalien halten : Fürnehmlich aber auch
Drittens die jedes Jahrs verfallende Zinſe selber
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get zustellen „ folglichen ihuen , oder denen ihrigen die
Beſorgung , wie ? und wann ? sie deren habhaſſt werden
 mögen, nicht aufladen; Vielwetiiger mag er
Vierdtens / wegen der Außzahlung , nach seinem
Gutduncken verfahren , und irt dieſe meine Orduyts
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