F darinnen verzeichten ſolle: Wer? I
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den einen Stifftungs-Genoſſen um seine Gebühr zu bald,
den andern hingegen zu ſpäth befriedigen; oder dem eiten
ſeine Jährliche Gebühr gleich mit dem Antritt des Jahrs
zumahl , demandernhingegen unterſchiedlichundzu mehre.
mahlen reichen ; Oder andere dergleichen Parthenyligkeit
gebrauchen, welche ich hiemit alles Ernſts verbotten ,
und die dißfalls zuhalteude Gleichheit , wie zwiſchen deten
zu erſt bedachten nächſten meinten Bluts-Freunnnee. J
alſo auch zwiſchen detten Nachgesettten beobachtet wiſſen
will. Amallerwenigſten ſolle
Sünfsctens der Verwalter ſich mit deten Stiftungs-Genoſſen,
oder denen , ſo sie vertretten , über ihre Angebühren
in eiten Kauff einlaſſen, oder ſie ſonſten an dent
Genuß der Stifftungs-Zinſe, die ihnen zugehören, verkurtzen
, oder ihnen in dieſer, oder andern böſen Absicht
die Bezahluyg ſchwer machen z Gestalten widrigenfalls
. Sechstens / want offtgedachter Verwalter ttächſtobengemeldten
Stücken entgegen handelte , oder ſonſten
durch erweißliche Nachläßigkeit dem Stifft einen Schaden
zufügete, er neben Erſetzung des Verluſts, auch einoder
nach Geſtalt der Sachen , und Erkanntnuß der
Stifftungs-Vorſtehere , mehrere bereits eitgenomniene
Jahr - Vierdienſte der Stifftung wieder erſtatten ſolle.
Bey ihme Verwaltern ſollen ſich
Siebendens / alle diejenige, welche ineytett , daß
ſie offtgedachter meiner Stifftung fähig seyn möchten ,
angeben. Weßweget er
Achtens ein ordentliches Protocol] halten , und
; tem an welchem Tag,
Monat und Jahr eite ſolche Person - ſich um den Genuß
gemeldter Stifftung bey ihm angemeldet ? Und ob
es mund- oder ſchrifftlich geſchehen ? Welch letzternfalls
das Schreiben , oder die Bittſchrifft aufzuheben ; In
beeden Fällen aber
Neundtens ein deutlich und zuverläßiges Schema
Genealogicum nebst einen vicimmirten Tauff - Scheit
von einer ſolchen ſich um den Stifftungs-Genuß antneldenden
Perſon - wo die es nicht ſelbſten beobachtete, zuerfordern,