Volltext : Ordnung Über Die Varnbülerisch-Jägerische Stifftung De Anno 1720

F darinnen verzeichten ſolle: Wer? I

 

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den einen Stifftungs-Genoſſen um seine Gebühr zu bald,
den andern hingegen zu ſpäth befriedigen; oder dem eiten
ſeine Jährliche Gebühr gleich mit dem Antritt des Jahrs
zumahl , demandernhingegen unterſchiedlichundzu mehre.
mahlen reichen ; Oder andere dergleichen Parthenyligkeit
gebrauchen, welche ich hiemit alles Ernſts verbotten ,
und die dißfalls zuhalteude Gleichheit , wie zwiſchen deten

 zu erſt bedachten nächſten meinten Bluts-Freunnnee. J

alſo auch zwiſchen detten Nachgesettten beobachtet wiſſen
will. Amallerwenigſten ſolle
Sünfsctens der Verwalter ſich mit deten Stiftungs-Genoſſen,
 oder denen , ſo sie vertretten , über ihre Angebühren
 in eiten Kauff einlaſſen, oder ſie ſonſten an dent
Genuß der Stifftungs-Zinſe, die ihnen zugehören, verkurtzen
 , oder ihnen in dieſer, oder andern böſen Absicht
die Bezahluyg ſchwer machen z Gestalten widrigenfalls
. Sechstens / want offtgedachter Verwalter ttächſtobengemeldten
 Stücken entgegen handelte , oder ſonſten
durch erweißliche Nachläßigkeit dem Stifft einen Schaden

 zufügete, er neben Erſetzung des Verluſts, auch einoder

 nach Geſtalt der Sachen , und Erkanntnuß der

Stifftungs-Vorſtehere , mehrere bereits eitgenomniene

Jahr - Vierdienſte der Stifftung wieder erſtatten ſolle.
Bey ihme Verwaltern ſollen ſich
Siebendens / alle diejenige, welche ineytett , daß
ſie offtgedachter meiner Stifftung fähig seyn möchten ,

angeben. Weßweget er

Achtens ein ordentliches Protocol] halten , und
; tem an welchem Tag,
Monat und Jahr eite ſolche Person - ſich um den Genuß
 gemeldter Stifftung bey ihm angemeldet ? Und ob
es mund- oder ſchrifftlich geſchehen ? Welch letzternfalls

das Schreiben , oder die Bittſchrifft aufzuheben ; In
beeden Fällen aber

Neundtens ein deutlich und zuverläßiges Schema

Genealogicum nebst einen vicimmirten Tauff - Scheit
von einer ſolchen ſich um den Stifftungs-Genuß antneldenden
 Perſon - wo die es nicht ſelbſten beobachtete, zuerfordern,



 

 
            
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