Full text : Der Student der Technischen Hochschule Stuttgart (1925)

VI. Satzungen.

1. Satzung der Studentenschaft
der Technischen Hochschule Stuttgart.

A. Die Studentenschaft.

$ 1.
Die immatrikulierten Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit
 sowie die immatrikulierten ausländischen
Studierenden deutscher Abstammung und Muttersprache
an der Technischen Hochschule Stuttgart bilden die von
Hochschule und Ministerium anerkannte Studentenschaft
an der Technischen Hochschule Stuttgart.
Gasthörer können nur dann auf ihren Antrag Mitglied
der Studentenschaft werden, wenn sie vor höchstens
fünf Jahren eine deutsche Hochschule als ordentliche
Studierende besucht haben.
Immatrikulierten Ausländern kann der Asta auf Antrag
von Fall zu Fall die Mitgliedschaft gewähren und die
Teilnahme an den Fürsorgeeinrichtungen und Vergünstigungen
 der Studentenschaft gestalten.

Mit den entsprechenden Organisationen der übrigen
deutschen Hochschulen ist die Studentenschaft Stuttgart
zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten zur
reichsdeutschen Studentenschaft zusammengeschlossen.
Die Studentenschaft ist verfassungsmäßiges Glied der
Hochschule.

8 2.

83.
Der Zusammenschluß der Studierenden zur Studentenschaft
 bezweckt, zu allen der Studentenschaft gemeinsamen
 Angelegenheiten Stellung zu nehmen; insbesondere
wird die Erreichung folgender Ziele erstrebt:
1. Vertretung der gesamten Studentenschaft nach innen
und außen,
2. Wahrung der Rechte der Studierenden.
            
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