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dürfe man nicht in untergeordneten Dingen Schwierigkeiten bereiten,
die ihm aus einer Niederlage in der Kammer bei Hofe drohen
könnten. Dieser staatsmänniſche Standpunkt wurde freilich von denen
stark angegriffen, die noch der Ansicht waren, daß ein wahrhaft frei-
heitlich gesinnter Mann immer in Opposition zur Regierung stehen
müſſe. Eine andere Frage iſt freilich, ob die Nationalliberalen nicht
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Landtag 1870/74 noch viele andere Gesetze über Eisenbahnbauten,
Aufhebung des Verbotes ausländiſcher Trauung, Herabsetzung des
Alters der Volljährigkeit vom 23. auf das 21. Lebensjahr, Verbeſſe-
rungen im Volksſchulweſen, Aufhebung der Vorrechte des Fiskus, das
Geſetz vom 28. April 1873 zur Reform der Grund-, Gebäude- und
Gewerbesteuer, die Ablsſung der Weiderechte, beides zur Erleichterung
der Landwiriſchaft, die neue Bauordnung von 1872 an Stelle der
alten zweihundertjährigen und die Beseitigung des Bergregals durch
ein neues Berggesſetz, endlich und hauptsächlich wieder ein Stück Ver:
aſsungsreform.
fef Hie F. iecde hatte nur ganz unbestimmt es als Aufgabe be-
eichnet, die den neuen Verhältnissen entsprechenden Einrichtungen in
Verfaſſung und Verwaltung durchzuführen. Als anderthalb Jahre
lang weiter nichts zu sehen und zu hören gewesen, hatte Hölder am
12. Juli 18741 eine Anfrage darüber an die Regierung gerichtet.
Minister Scheurlen erkannte in seiner Antwort die Notwendigkeit weiterer
Reformen an, wollte aber doch noch Erfahrungen sammeln über die
Wirkungen des neuen Verhältniſſes zwiſchen Land und Reich. Aufs
neue bat die 2. Kammer am 4. Januar 1873 aus Anlaß der Er-
neuerung ihrer Geſchäftsordnung um Beseitigung der einschlägigen
Bestimmungen aus dem Grundgesetz und um das Recht des Geſetze-
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witzigt, auf eine umfassende Reform und beschränkte sich auf einige
wenige dringende Punkte, die wirklich verabſchiedet und am 23. Juni
1874 verkündet wurden. Beſseitigt wurde dadurch nach dem Vorgang
beim Reichstag das Erfordernis des Urlaubes für Beamte als Ab-
geordnete, dagegen eingeführt der Verluſt der Abgeordnetenstelle bei
Eintritt und Vorrücken im Staats- oder Reichsdienst; die Amtsdauer
des Präsidenten wurde von der, regelmäßig ſechsjährigen Wahlperiode
herabgesetzt auf die, regelmäßig dreijährige Landtagsperiode; der 2. Kam-
mer wurde ſtatt des bisherigen Vorſchlagrechtes die eigene Wahl ihrer
Präsidenten eingeräumt; der Alterspräsident brauchte nicht mehr rechts-
gelehrt zu sein; die Öffentlichkeit der Sitzungen der 1. Kammer, ſeit
1848 geübt, wurde nun vorgeſchrieben; Vorlagen der Regierung mußten
nicht mehr stets an die Kommissionen verwieſen werden, sondern nur
dann, wenn die Regierung es verlangte; im übrigen wurde jeder
Kammer freigeſtellt, ihre Geschäftsordnung ſelbſt zu regeln ; das Recht