Volltext : Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

 

 

 

 

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 dieser Einwirkung auf einzelne, mehr untergeordnete
Punkte der Verfaſſung hatte die Thronrede vom 15. März 1875 die
Verfassungsreform in der Weise fortzuführen versprochen, daß statt
einer Gesſamterneuerung wieder nur einzelne Punkte, die der Änderung
zunächst bedürftig erscheinen, nach einander in Angriff genommen
werden sollten. Unter diesem Gesichtspunkte und in Erfüllung ſständiſcher
Wünſche wollte ein am 25. Januar 1876 eingebrachter Entwurf über
den Staatsgerichtshof den 10. Abſchnitt der Verfaſſung modernisieren,
insbesondere die Miniſterverantwortlichkeit ausdehnen von Verfassungsverlezungen
 auf jede schwere Gefährdung der Sicherheit oder der
Wohlfahrt des Staates, auch auf solche durch Abstimmungen im
Bundesrat. Es war nämlich schon i. J. 1870 bei der Annahme der
Versailler Verträge von beiden Kammern anerkannt worden, daß die
Regierung bei ihrer Abstimmung im Bundesrat nicht gebunden sei
an vorgängige Zuſtimmung der Stände. WMittnacht, seit 1870 Geeimeratspräsident,
 seit 1876 Ministerpräſident (s. u.) und durch drei
ahrzehnte der überlegte und überlegene Leiter der württembergiſchen
Politik, hatte am 8. Februar. 1872 weiter erklärt, daß auch die Zustimmung
 Württembergs zu Anderungen der Reichsverfaſſung und
ſelbſt zu Underung der württembergiſchen Sonderrechte dem Reich
gegenüber lediglich bestehe in der Zustimmung der württ. Bundesratsbevollmächtigten
 und daß es der Zuftimmung der Stände daneben nicht
bedürfe. Die 2. Hammer erkannte dies an und lehnte einen entgegengesetzten
 Antrag Öſterlens und der Linken ab. Auch die Erstattung
eines allgemeinen Rechenſchaftsberichtes über Württembergs Abstimmungen
 im Bundesrat, die von Öſterlen und der Linken gewünſcht
wurde, war von Mittnacht abgelehnt, nur eine Beantwortung für
einzelne bestimmte Fälle vorbehalten worden. Andererseits war die
verfaſſungsmäßige Verantwortlichkeit der Minister für die den Bundesratsbevollmächtigten
 erteilten Instruktionen von beiden Kammern schon
i. I. 1870 gewahrt und von der Regierung anerkannt worden. Davon
 hatte die 2. Kammer Anlaß genommen, um ein ausdehnendes
Gesetz über die strafrechtliche Miniſterverantwortllichkeit vor dem Staatsgerichtshof
 zu bitten. Allein über die Angemessenheit des nun vorgelegten
 Entwurfes erhoben sich schon in der 2. Kammer Bedenken;
gleichwohl stimmte sie dieſem verfaſſungändernden Gesetz mit Zweidrittelmehrheit
 zu. Die 1. Kammer aber lehnte den Entwurf einſtimmig
 ab. Sie vermißte feſte Merkmale für den Tatbeſtand der
Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates, sie hielt auch
die beantragte Ausdehnung zwar vereinbar mit dem parlamentariſchen,
aber, nicht vereinbar mit dem konſtitutionellen System, bei dem der
Usnig und nicht die Miniſter regiere. Cetzteres war wohl der Hauptgrund
 ihres Widerſpruches. Das Gesetz war gescheitert, und der Dersuch
 ist nicht wiederholt worden. Ein Geſetz war auch inſofern
entbehrlich, als ja unzweifelhaft die politiſche Verantwortlichkeit der
Minister bestand, die die Stände durch Anfragen, Eingaben, Erklärungen,

 

 
            
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