Full text: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

  
  
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zur Erweiterung des freien Verkehrs durch Begründung von Handels- ] 
vereinen; ein Beschluß, den die Kammer von 1833 nicht anerkannte. 
Die Teilnahme der Stände an der Gesetzgebung ließ die Regie- | 
rung mehrfach eintreten schon vor der Ausarbeitung der Entwürfe, 
indem sie Beauftragte der Kammern in den mit der Vorbereitung 
betrauten Kommissionen mitwirken ließ; es geſchah dies vielleicht in 
Erinnerung an die ehedem üblichen herr- und landſchaftlichen Depu- | 
tationen. Auf den Wunſch der Stände wurden auch ſchon damals 
größere Geſetzentwürfe vor ihrer Verlegung bei den Ständen gedruckt | 
und zur öffentlichen Ersrterung gestellt; ſo i. I. 1830 die Strafprozeß- 
ordnnng. Im Jahr 191.1 stellte freilich Minister Piſchek feſt, die | 
Regiorung habe mit der Versffentlichung von Geſetzentwürfen vor 
ihrer Vorlage bei den Ständen keine besonders günstigen Erfahrungen | 
gemacht weil die darauf geltend gemachten Wünſche sich ſchnurſtracks 
widerſprächen; (2. Kammer P. 91, 702, 712). Andererſeits wurde die 
ſtändiſche Beiſtimmung zu Gesetzen nicht durchaus in SHeſetzesform 
nachgeſucht und erteilt; so ſchon i. I. 1820 bei einer Abweichung vom 
.Rekrutierungsgeſez. Andere Verabſchiedungen wurden nicht als Ge- 
ſetz verkündet, sondern als Minisſterialverfügung. Ja auch mancher 
Gegenstand der Gesetzgebung wurde ohne Verabſchiedung nur durch 
Verfügung geregelt. Die Regierung nahm auch nicht immer die 
Gesetze im ganzen an, wie ſie aus den ſtändiſchen Beratungen 
hervorgegangen, sondern sie nahm davon an oder lehnte ab nach . 
eigenem Gutbefinden und ließ das von ihr geſtaltete Gesetz vom 
Usnig ſanktionieren und verkünden. Ja das wichtige Verwaltungs- 
edikt und die Juſtiznovelle von 1822 ſind überhaupt nicht im Wort- 
laut den Ständen vorgelegen; dieſe hatten nur über Grundsätze ab- 
geſtimmt. Das Verwaltungsedikt wurde hierauf von der Regierung 
ohne weiteren Verkehr mit den Ständen verkündet; die Juſtiznovelle 
erſt, nachdem noch mit dem Ständiſchen Ausſchuß darüber ver- | 
kehrt und sie, übrigens nicht in allen Teilen, vom Ausſchuß gutge- .. 
heißen war. Das Verwaltungsedikt begnügte sich auch nicht damit, 
das von den Edikten von 1818 noch Gültige unter Berücksichtigung 
des Landtagsabſchieds zusammenzufassen, es brachte auch Ergänzungen, 
die nur aus der Analogie abzuleiten waren, ja es änderte mehrere 
der bisherigen Bestimmungen völlig ohne Verabschiedung. Auch die 
Pfandgesetze von 1825 waren in der (allein versammelten) 2. Kammer 
nicht artikelweiſe, sondern abſchnittweiſe mit Haupt- und Uebenanträgen 
beraten und beſchloſſen und ohne Gesetzesform der Regierung vorge- 
legt worden. Den Abweichungen des Verwaltungsediktes gab die 
2. Kammer von 1823/24 ihre nachträgliche Zustimmung, erinnerte 
aber Die Regierung an ihr Mitwirkungsrecht hier, und wo ſie es sonst 
in neueren Verordnungen übergangen fand. Die Neuredaktion der 
Pfandgeſetze ließ sie durch ihre eigene Komniiſſion nachprüfen. Auch 
der Ständische Ausſchuß, der alle verkündeten Gesetze und Verord- 
nungen genau prüfte, hatte wiederholt und noch 1830 Abweichungen 
 
	        
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