T 4 r.
Man behandelte ihn als ein Uberbein im Staatsorganismus. Oberster
Berater des Usnigs ſollten nicht der unverantwortliche Geh. Rat sein,
sondern das verantwortliche Gesamtministerium, dem man zu Begut-
achtungen weitere Räte beigeben könne. Die Minister kamen wohl
Hin und wieder unter sich zusammen, aber im allgemeinen stand jeder
für sich allein, und das Fehlen eines kompakten Gesamtministeriums
wurde in den unruhigen Jahren nach der Julirevolution von den
Ministern ſselbſt als Fehler empfunden.!) Uhland und Alb. Schott
bezeichneten daher jetzt den Geheimen Rat als einen der ersten Gegen-
stände, die bei einer Verfaſſungsänderung einer geläuterten Anficht
verfallen seien.
f n! meisten Unmut erregte das Verhältnis zum Deutschen Bunde.
Die Bundesakte, das Grundgesetz des Deulschen Bundes, „lächelte den
Feudalvorrechten überall holdſelig zu, während sie gegen die Volks-
Ut us: ct! Pz!!! ut sq! etw sût
Tätigkeit so ziemlich beschränkt habe auf den Schutz der dem Adel
durch die Bundesakte gewährleiſteten Rechte und auf die Unebelung
von allem, was auch nur von Ferne nach Freiheit roch, gar nichts
aber getan habe zur Entwicklung der dem deutſchen Volke zugesicherten
gemeinſamen Einrichtungen. ;
Keine Frage, daß die Staatsbürger, die neuerdings solche Dinge
als Lebensfragen erwogen und in solchen Bedürfnissen wie nach gei-
ſtigem Lebensbrot ſchmachteten, zu den edelſten gehörten. Aber den
Edeln hängten sich auch Unedle an. Das Volk wurde gefaßt an
der empfindlichsten Stelle, bei den Abgaben. Der kleinſte Mißbrauch
im Dienst wurde hervorgezogen und grell ausgemalt, die Beamten
verdächtigt, das Vertrauen auf den guten Willen der Regierung überall
wankend gemacht. Daß hierin das Maß überſchritten, Mißgriffe be-
gangen worden, wurde nachher auch von Oppoſitionsfreunden aner-
kannt.?) Nun wurden alle Ubelstände der Regierung zur Laſt gelegt;
jeden drückte der Schuh irgendwo, und jeden dieſer Schuhe hatte die
Regierung zu eng gemacht.
Usnig Wilhelm hatte schon am 14. März 1830, aljo noch oor
Entlaſſung des alten Candtages angeordnet, daß ein außerordentlicher
Landtag zu berufen sei zur Beratung der Strafprozeßordnung, des Straf-
Clisurfe " Zu lehiemn Uhtken die Rüiciſic bac Wehlecſth ff Lugner
eine rt. M: ſrre sie in der 1. Kammer bereits e Ürtcent:
hebung der Staatsbeamten nach s 47 der Verfasſungsurkunde, ein
z 1) Geh. Rats Protokolle von 1830/35 ; Äußerungen von Schlayer und Herdegen
t \sÖcsstlin S. 462. 505.
?) H. Elsner: Abriß der Geſch. des aufgelöſten württ. Landtags 1834, [153.
H;: der spätere Verteidiger der Regierung, stand damals auf Seiten der