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überdies iſt es einer, wenn auch im großen ohnmächtigen Partei doch
möglich, im kleinen zu nützen und ihren Grundsätzen wenigstens in
einzelnen Punkten zum Durchbruch zu verhelfen. Um so verkehrter
war bei dem freiwilligen Verzicht der Oppoſitionsführer die ebenso
unnötige als unwürdige Wahlbeeinflußung der Regierung, ihre Be-
günstigung von landkundig unfähigen, ja von mißachteten, aber ihr
ergebenen Bewerbern.!) Die Wahlen von 1838 lieferten überwiegend
Beamte, vornehmlich Gemeindebeamte aus dem Schreiberſtand d. h.
Geſchäfismänner aus beſchränkteren Verhältniſſen. Die neue Kammer
zeigte wohl viel guten Willen in den inneren Angelegenheiten, aber
Gleichgültigkeit in höheren politischen Fragen, faſt gänzlichen Mangek
an Charakter.?) „Figuren aus Pappelholz“ höhnte sie der Beobachter ;
„Amtsverſammlung“ spottete der Volkswitz. Gefördert wurden die
Geſchäfte beſſer als auf den letzten Landtagen, dank der Geſchäfts-
kenntnis der Kammermitglieder und der festen Leitung des neuen
Präsidenten, des Univerſitätskanzlers Wächter. Aber ,auch die Mo-
narchiſch-Konstitutionellen beklagten, den für die gesetzliche Freiheit wie
für die dauernde Befestigung des Rechtes und der Gefſsellſchaft so un-
erläßlichen Ausbau der Verfaſſung lediglich nirgends gefördert zu sehen,
und sie konnten daraus nur Unglück und verspätete Reue in einer un-
bestimmten Zeit erblicken.“ ?? Wer aber zunächst nur nach wirtſchaft-
licher Förderung verlangte, für den geſchah auch nicht genug. Denn
sogar die bereits verabſchiedeten Ablöſungsgeſetze stießen in ihrer Aus-
führung auf standesherrlichen Widerſtand, so daß die Entſcheidung
des Bundestages abgewartet werden mußte. Die Ablösung der Haupt-
laſten, der grundherrlichen, vorzuſchlagen, wagte die Regierung gar
nicht aus Rücksicht auf ihre lieben Standesherren, ihre Schutztruppe
gegen jeden freiheitlichen Drang der Volkskammer. Auch hier ward
ein zy. ausgeſtreut, und er ließ nach einem Jahrzehnt Sturm
aufgehen.
Vom Landtag 1839 iſt das Strafpolizeigeſez von 1839 nur
darum zu erwähnen, weil es dabei den Standesherren gelang, ſelbſt
in Polizeiſachen einen befreiten Gerichtsstand von der Schwäche der
Regierung und der 2. Kammer sich zu ertrotzen, ein Vorrecht, das
ebenſo gegen die Verfaſſung verstieß, als gegen eine zweckmäßige Ver-
waltung.
; Auch von dem im Oktober 1841 eröffneten, im April 1843
entlaſſenen zweiten Candtag dieser Wahlperiode ist wenig zu bemerken
im Unterschied von der Rührigkeit der badischen Nachbarn in der
Kammer und nach deren Auflssung im Wahlkampf. Das vom Land-
tag erledigte Hauptgeſetz war eine Strafprozeßordnung. Aber sie war
wohl das mißglückieſte Erzeugnis der ganzen konſtitutionellen Gesetz-
1 .
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3) Mohl a. a. M.