Full text: Prüfungsordnung für die Studierenden der Chemie (1952)

a) Die Vorprüfung 
An Hochschulen mit den Fachrichtungen Physik, Chemie oder Mineralogie, 
an denen ein besonderer Ausbildungsgang für Metallkundler der ersten 
Semester nicht besteht, erfolgt die Vorprüfung auf Grund der Bestim- 
mungen für das betreffende, der Wahl des Studierenden überlassene Fach. 
Andernfalls wird eine Vorprüfung in der Fachrichtung Metallkunde oder 
der Fachrichtung Hüttenkunde abgelegt. 
Die Vorprüfung in der Fachrichtung Metallkunde kann frühestens nach 
vier Semestern abgelegt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung sind 
Bescheinigungen über die Absolvierung von Übungen und Praktika ab- 
zugeben, deren Wahl der betreffenden Hochschule überlassen ist. Die 
mündliche Prüfung erfolgt in den Fächern 1. Mathematik und Mechanik, 
2. Physik, 3. Chemie, 4. Physikalische Chemie, 5. Mineralogie und Kristal- 
lographie, 6. Maschinenelemente. 
b) Diplomhaupftprüfung 
Die Zulassung zur Diplomhauptprüfung kann frühestens nach sieben 
Studiensemestern, in der Regel frühestens vier Semester nach dem Vor- 
examen erfolgen. Bei der Anmeldung zur Prüfung sind Bescheinigungen 
über die Absolvierung von Übungen und Praktika vorzulegen, deren Wahl 
der Hochschule überlassen ist. 
Der Diplomhauptprüfung hat ferner die Anfertigung einer wissenschaft- 
lichen Arbeit voranzugehen. Zweck der Diplomarbeit ist vor allem zu 
zeigen, daß der Student eine gewisse Beherrschung der Arbeitsmethoden 
seines Hauptfaches gewonnen hat und imstande ist, eine technisch-wissen- 
schaftliche Aufgabe zu lösen. Die Erzielung neuer wissenschaftlicher Er- 
gebnisse ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Bei der Festsetzung des 
Prüfungsergebnisses wird die Diplomarbeit nach den Bestimmungen der 
jeweiligen Hochschule berücksichtigt. 
Die mündliche Prüfung wird nach folgendem Plan durchgeführt: 
1. Metallkunde 
2. Physikalische Chemie 
3. Verformungskunde oder Physik oder Chemie. 
Ist an der Hochschule die Verformungskunde vertreten, so ist dies Pflicht- 
fach, andernfalls kann der Student zwischen Chemie und Physik als Prü- 
fungsfach wählen. 
4. Die weiteren Prüfungsfächer werden von der betreffenden Hoch- 
schule festgesetzt. In Frage kommen: . 
a) Physik, b) Chemie, c) Kristallographie, d) Hüttenkunde, e) Eisen- 
und Metallgießereikunde, f) Allgemeine Mathematik, g) Angewandte 
Mathematik und Mechanik. Geksichligten £  StQi 
In allen in. dieser Prüfungsordnung nicht berücksichtigien ragen ist die 
Allgemeine Prüfungsordnung der betreffenden Hochschule maßgebend. 
An der Technischen Hochschule Stuttgart gilt für die Chemiker der 
Fachrichtung Metallkunde die Prüfungsordnung für Chemiker mit fol- 
genden Änderungen: 
8 14: Prüfungsarbeit. Diplomarbeit 
(2) Es wird geprüft in den Fächern: . . 
Metallkunde einschließlich Metallurgie 
Physikalische Chemie 
11
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.