Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

e) Mindestens einer der Berichter muß ein ordentlicher 
oder außerordentlicher Professor der Fakultät sein. Der 
planmäßige Fachvertreter muß Mitglied des Prüfungs- 
ausschusses sein. Hauptberichter und Mitberichter sol- 
len in der Regel nicht dem gleichen Lehrstuhl angehören. 
Läßt sich diese Regel nicht einhalten, so soll möglichst 
ein zweiter Mitberichter zugezogen werden. 
Par. 6 Beurteilung der Dissertation 
i. Berichter und Mitberichter reichen dem Dekan oder sei- 
nem Vertreter begründete Gutachten ein und beantra- 
gen, die Arbeit anzunehmen oder abzulehnen oder mit 
bestimmten Änderungen anzunehmen. Sie können auch 
vorschlagen, die Arbeit dem Bewerber zur Umarbeitung 
oder Erweiterung innerhalb einer bestimmten Frist 
(höchstens 1 Jahr) zurückzugeben. 
2. Der Dekan oder sein Stellvertreter leitet den Fakultäts- 
mitgliedern die Arbeit zusammen mit den Gutachten der 
Berichter zur Kenntnisnahme zu. Die Mitglieder der Fa- 
kultät erklären schriftlich, ob die Arbeit angenommen 
oder abgelehnt oder nur mit bestimmten Änderungen 
angenommen werden soll. Die Arbeit muß vor der münd- 
lichen Prüfung im endgültigen Wortlaut vorliegen, in 
dem die vorgebrachten Änderungswünsche berücksich- 
tigt sind. Auf Beschluß einer Fakultät kann das Umlauf- 
verfahren dadurch ersetzt werden, daß die Dissertation 
zusammen mit den Gutachten der Berichter im Dekanats- 
büro für 14 Tage zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Der 
Dekan oder sein Stellvertreter teilt dies den Fakultäts- 
mitgliedern mit. Diese haben das Recht, innerhalb der 
Auslegefrist von 14 Tagen beim Dekan gegen die Disser- 
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