e) Mindestens einer der Berichter muß ein ordentlicher
oder außerordentlicher Professor der Fakultät sein. Der
planmäßige Fachvertreter muß Mitglied des Prüfungs-
ausschusses sein. Hauptberichter und Mitberichter sol-
len in der Regel nicht dem gleichen Lehrstuhl angehören.
Läßt sich diese Regel nicht einhalten, so soll möglichst
ein zweiter Mitberichter zugezogen werden.
Par. 6 Beurteilung der Dissertation
i. Berichter und Mitberichter reichen dem Dekan oder sei-
nem Vertreter begründete Gutachten ein und beantra-
gen, die Arbeit anzunehmen oder abzulehnen oder mit
bestimmten Änderungen anzunehmen. Sie können auch
vorschlagen, die Arbeit dem Bewerber zur Umarbeitung
oder Erweiterung innerhalb einer bestimmten Frist
(höchstens 1 Jahr) zurückzugeben.
2. Der Dekan oder sein Stellvertreter leitet den Fakultäts-
mitgliedern die Arbeit zusammen mit den Gutachten der
Berichter zur Kenntnisnahme zu. Die Mitglieder der Fa-
kultät erklären schriftlich, ob die Arbeit angenommen
oder abgelehnt oder nur mit bestimmten Änderungen
angenommen werden soll. Die Arbeit muß vor der münd-
lichen Prüfung im endgültigen Wortlaut vorliegen, in
dem die vorgebrachten Änderungswünsche berücksich-
tigt sind. Auf Beschluß einer Fakultät kann das Umlauf-
verfahren dadurch ersetzt werden, daß die Dissertation
zusammen mit den Gutachten der Berichter im Dekanats-
büro für 14 Tage zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Der
Dekan oder sein Stellvertreter teilt dies den Fakultäts-
mitgliedern mit. Diese haben das Recht, innerhalb der
Auslegefrist von 14 Tagen beim Dekan gegen die Disser-
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