Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

laden. Außerdem hat jedes Mitglied des Lehrkörpers 
einer deutschen Hochschule Zutritt. 
3. Die Prüfung wird vom Dekan oder seinem Vertreter als 
Vorsitzendem des Prüfungsausschusses geleitet. Sie ist 
mit jedem Bewerber einzeln vorzunehmen und muß 
mindestens 1 Stunde dauern. 
Die Prüfung muß nachweisen, daß der Bewerber ver- 
tiefte Kenntnisse auf dem Fachgebiet besitzt, dem die 
Dissertation entnommen ist. 
4.. Ist ein Bewerber gemäß Par. 2, Abs. 5 b) und 6 zur Pro- 
motion.zugelassen worden, So.hat er mündliche Prüfun- 
gen. in.2 weiteren. Fächern abzulegen. Die Fakultät 
bestimmt, in welchen Fächern die Prüfungen abgelegt 
werden können. Die Fakultät bestellt für eine‘ je halb- 
stündige Prüfung‘ in den. vom Bewerber gewählten 
Fächern je einen-Fachvertreter. Ist eine Zusatzprüfung 
nach dem Urteil des prüfenden Fachvertreters nicht be- 
standen, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 
Par. 8 Beschluß über das Ergebnis 
der Prüfung und Zeugnisse 
1. Nach Beendigung der Prüfung entscheidet der Prüfungs- 
ausschuß, ob und mit welchem Erfolg die Gesamtprüfung 
bestanden wurde. Über diese Entscheidung wird ein Pro- 
tokoll aufgenommen, das von sämtlichen Mitgliedern 
des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. 
2. Kommt keine Einigung. über‘ die Beurteilung der Prü- 
fung unter den Mitgliedern: des Prüfungsausschusses 
zustande, so entscheidet die Fakultät endgültig. 
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