laden. Außerdem hat jedes Mitglied des Lehrkörpers
einer deutschen Hochschule Zutritt.
3. Die Prüfung wird vom Dekan oder seinem Vertreter als
Vorsitzendem des Prüfungsausschusses geleitet. Sie ist
mit jedem Bewerber einzeln vorzunehmen und muß
mindestens 1 Stunde dauern.
Die Prüfung muß nachweisen, daß der Bewerber ver-
tiefte Kenntnisse auf dem Fachgebiet besitzt, dem die
Dissertation entnommen ist.
4.. Ist ein Bewerber gemäß Par. 2, Abs. 5 b) und 6 zur Pro-
motion.zugelassen worden, So.hat er mündliche Prüfun-
gen. in.2 weiteren. Fächern abzulegen. Die Fakultät
bestimmt, in welchen Fächern die Prüfungen abgelegt
werden können. Die Fakultät bestellt für eine‘ je halb-
stündige Prüfung‘ in den. vom Bewerber gewählten
Fächern je einen-Fachvertreter. Ist eine Zusatzprüfung
nach dem Urteil des prüfenden Fachvertreters nicht be-
standen, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Par. 8 Beschluß über das Ergebnis
der Prüfung und Zeugnisse
1. Nach Beendigung der Prüfung entscheidet der Prüfungs-
ausschuß, ob und mit welchem Erfolg die Gesamtprüfung
bestanden wurde. Über diese Entscheidung wird ein Pro-
tokoll aufgenommen, das von sämtlichen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
2. Kommt keine Einigung. über‘ die Beurteilung der Prü-
fung unter den Mitgliedern: des Prüfungsausschusses
zustande, so entscheidet die Fakultät endgültig.
11