Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

3. Das Ergebnis, das sowohl das Urteil über die Promo- 
tionsarbeit als auch über die mündliche Prüfung umfaßt, 
wird dem Bewerber vor dem Prüfungsausschuß durch 
den Vorsitzenden mitgeteilt. 
4. Die Urteile lauten: nicht bestanden 
bestanden 
gut bestanden 
sehr gut bestanden 
mit Auszeichnung bestanden. 
5. Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Fakultät unter 
Mitteilung des Urteils beim Rektor den Antrag, dem 
Bewerber den Grad eines Doktor-Ingenieurs, eines Dok- 
tors der Naturwissenschaften oder eines Doktors der 
Philosophie zu verleihen. 
6. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sich 
der Bewerber nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf 
von 6 Monaten, jedoch längstens innerhalb eines Jah- 
res, zu ihrer Wiederholung melden. 
Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation 
Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewer- 
ber dem Hauptberichter 1 Exemplar des Manuskripts sei- 
ner Dissertation, in dem etwaige während des Prüfungs- 
verfahrens dem Bewerber auferlegte Änderungen berück- 
sichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit und 
gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei, Vorher 
darf die Dissertation nicht veröffentlicht werden. Der Haupt- 
berichter behält das bei ihm eingereichte Exemplar in Ver- 
wahrung. Für die Veröffentlichungsarten, die Zahl der 
Pflichtexemplare und die äußere Form der Dissertation gilt 
das Merkblatt für Doktoranden vom 29. 2. 1956. 
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