3. Das Ergebnis, das sowohl das Urteil über die Promo-
tionsarbeit als auch über die mündliche Prüfung umfaßt,
wird dem Bewerber vor dem Prüfungsausschuß durch
den Vorsitzenden mitgeteilt.
4. Die Urteile lauten: nicht bestanden
bestanden
gut bestanden
sehr gut bestanden
mit Auszeichnung bestanden.
5. Ist die Prüfung bestanden, so stellt die Fakultät unter
Mitteilung des Urteils beim Rektor den Antrag, dem
Bewerber den Grad eines Doktor-Ingenieurs, eines Dok-
tors der Naturwissenschaften oder eines Doktors der
Philosophie zu verleihen.
6. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sich
der Bewerber nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf
von 6 Monaten, jedoch längstens innerhalb eines Jah-
res, zu ihrer Wiederholung melden.
Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
Nach der mündlichen Doktorprüfung übergibt der Bewer-
ber dem Hauptberichter 1 Exemplar des Manuskripts sei-
ner Dissertation, in dem etwaige während des Prüfungs-
verfahrens dem Bewerber auferlegte Änderungen berück-
sichtigt sind. Der Hauptberichter prüft die Richtigkeit und
gibt dem Bewerber die Dissertation zum Druck frei, Vorher
darf die Dissertation nicht veröffentlicht werden. Der Haupt-
berichter behält das bei ihm eingereichte Exemplar in Ver-
wahrung. Für die Veröffentlichungsarten, die Zahl der
Pflichtexemplare und die äußere Form der Dissertation gilt
das Merkblatt für Doktoranden vom 29. 2. 1956.
12