Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Am Schluß der Abhandlung ist der Lebenslauf des Verfas- 
sers in dem vom Dekan genehmigten Wortlaut anzufügen. 
Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines Jahres nach 
der mündlichen Prüfung bei der Hochschul-Bibliothek ein- 
gereicht sein. Versäumt der Bewerber durch sein Verschul- 
den diese Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erwor- 
benen Rechte unter Verfall der Gebühren. Die jeweilige 
Fakultät kann in besonderen Fällen die Frist auf Grund 
eines rechtzeitig eingereichten, begründeten Antrags des 
Bewerbers ausnahmsweise verlängern. 
Nach Eingang der Pflichtexemplare bei der Bibliothek über- 
sendet diese 4 Exemplare, mit dem Datum des Eingangs 
versehen, dem Hauptberichter. Dieser prüft die Richtigkeit 
des Druckexemplars anhand des bei ihm liegenden Manus- 
kripts und übersendet 1 Exemplar mit seiner Zustimmung 
dem Dekan. Dieser gibt durch Schreiben an die Bibliothek 
die gedruckte Dissertation frei und bestätigt dem Rektor- 
amt die form- und termingerechte Ablieferung der Pflicht- 
exemplare. Das Original nebst 3 Druckexemplaren behält 
der Hauptberichter, 1 Druckexemplar behält die Fakultät. 
Par. 10 Doktordiplom 
Das in deutscher Sprache abgefaßte Doktordiplom wird 
datiert mit dem Tag der mündlichen Prüfung, vom Rektor 
und Dekan eigenhändig unterzeichnet und mit dem Siegel 
der Hochschule versehen. Es wird dem Kandidaten ausge- 
händigt, sobald der Dekan dem Rektoramt die in Par. 9 er- 
Jäuterte Bestätigung geschickt hat. Eine Zweitschrift des 
Diploms wird 14 Tage am Schwarzen Brett ausgehängt und 
anschließend zu den Akten genommen. Die Verleihung des 
Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für den 
Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist, durch das Rektor- 
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