Am Schluß der Abhandlung ist der Lebenslauf des Verfas-
sers in dem vom Dekan genehmigten Wortlaut anzufügen.
Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines Jahres nach
der mündlichen Prüfung bei der Hochschul-Bibliothek ein-
gereicht sein. Versäumt der Bewerber durch sein Verschul-
den diese Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erwor-
benen Rechte unter Verfall der Gebühren. Die jeweilige
Fakultät kann in besonderen Fällen die Frist auf Grund
eines rechtzeitig eingereichten, begründeten Antrags des
Bewerbers ausnahmsweise verlängern.
Nach Eingang der Pflichtexemplare bei der Bibliothek über-
sendet diese 4 Exemplare, mit dem Datum des Eingangs
versehen, dem Hauptberichter. Dieser prüft die Richtigkeit
des Druckexemplars anhand des bei ihm liegenden Manus-
kripts und übersendet 1 Exemplar mit seiner Zustimmung
dem Dekan. Dieser gibt durch Schreiben an die Bibliothek
die gedruckte Dissertation frei und bestätigt dem Rektor-
amt die form- und termingerechte Ablieferung der Pflicht-
exemplare. Das Original nebst 3 Druckexemplaren behält
der Hauptberichter, 1 Druckexemplar behält die Fakultät.
Par. 10 Doktordiplom
Das in deutscher Sprache abgefaßte Doktordiplom wird
datiert mit dem Tag der mündlichen Prüfung, vom Rektor
und Dekan eigenhändig unterzeichnet und mit dem Siegel
der Hochschule versehen. Es wird dem Kandidaten ausge-
händigt, sobald der Dekan dem Rektoramt die in Par. 9 er-
Jäuterte Bestätigung geschickt hat. Eine Zweitschrift des
Diploms wird 14 Tage am Schwarzen Brett ausgehängt und
anschließend zu den Akten genommen. Die Verleihung des
Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für den
Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist, durch das Rektor-
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