Volltext : Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Hälfte vor der mündlichen ‚Prüfung an. die Kasse der Technischen
 Hochschule Stuttgart einzubezahlen. Bei einer Wiederholung
 der mündlichen Prüfung ist der zweite Teilbetrag
 der Gebühr nochmals zu entrichten. (Die Quittung. ist
dem Prüfungsausschuß zum Beginn der mündlichen Prüfung
vorzulegen.)
Die zweite Hälfte der Promotionsgebühr kann in Ausnahmefällen
 durch den Kleinen Senat auf Vorschlag der
zuständigen Fakultät erlassen oder ermäßigt werden. Voraussetzung
 hierfür ist neben besonderer Befähigung zum
wissenschaftlichen Arbeiten die Bedürftigkeit.
Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
Der Doktorgrad kann nach Maßgabe des Gesetzes über die
Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (R.G.BL. I
S. 985) und seiner Durchführungsverordnungen entzogen
werden:
l. wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung
 erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen
 für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen
 sind,
2. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der
Verleihung des Doktorgrades unwürdig war,
3. wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten des
Tragens des Doktorgrades unwürdig erweist.
Par. 15 Ehrenpromotion
Durch Beschluß des Großen Senats kann auf einstimmigen
Antrag der zuständigen Fakultät die Würde eines Dr.-Ing.

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