Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

E.h., eines Dr. rer.nat. h.c. und eines Dr. phil.h.c. verliehen 
werden. Die Verleihung setzt hervorragende technischwis 
senschaftliche, naturwissenschaftliche oder geisteswissen 
schaftliche Leistungen voraus. Sie wird durch Überreichen 
eines hierfür besonders angefertigten Diploms vollzoge: 
in dem die wissenschaftlichen Verdienste des Promovier- 
ten gewürdigt werden. 
Die übrigen deutschen Hochschulen und die Ortspolizei- 
behörde, die für den Wohnsitz des Ausgezeichneten zustän- 
dig ist, werden vom Rektoramt von der Ehrenpromotion 
benachrichtigt. 
Par. 16 Erneuerung der Verleihung 
Das Doktordiplom kann bei gegebenem Anlaß, insbeson- 
dere im 50. Jubiläumsjahr seiner Erlangung, auf Vorschlag 
der zuständigen Fakultät von Rektor und Senat in feier- 
licher Form erneuert werden. 
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