E.h., eines Dr. rer.nat. h.c. und eines Dr. phil.h.c. verliehen
werden. Die Verleihung setzt hervorragende technischwis
senschaftliche, naturwissenschaftliche oder geisteswissen
schaftliche Leistungen voraus. Sie wird durch Überreichen
eines hierfür besonders angefertigten Diploms vollzoge:
in dem die wissenschaftlichen Verdienste des Promovierten
gewürdigt werden.
Die übrigen deutschen Hochschulen und die Ortspolizeibehörde,
die für den Wohnsitz des Ausgezeichneten zuständig
ist, werden vom Rektoramt von der Ehrenpromotion
benachrichtigt.
Par. 16 Erneuerung der Verleihung
Das Doktordiplom kann bei gegebenem Anlaß, insbesondere
im 50. Jubiläumsjahr seiner Erlangung, auf Vorschlag
der zuständigen Fakultät von Rektor und Senat in feierlicher
Form erneuert werden.
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