Par. 1. Allgemeines
Die Technische Hochschule Stuttgart verleiht auf Beschluß
der Fakultäten für Bauwesen und Maschinenwesen den
akademischen Grad ‚eines Doktors der Ingenieurwissen-
schaften (Dr.-Ing.) und auf Beschluß der Fakultät für Natur-
und Geisteswissenschaften den akademischen Grad eines
Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines
Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad wird
auf Grund einer von dem Bewerber verfaßten wissenschaft-
lichen Abhandlung (Dissertation) und ‚einer mündlichen
Prüfung verliehen.
Par.2. Zulassung
Die Zulassung zur. Doktorprüfung setzt voraus:
1. die deutsche Staatsangehörigkeit, bei Ausländern die
Genehmigung der Zulassung durch den Rektor;
2. das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen. höheren
Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes deutsches
oder ausländisches Zeugnis;
3. ein Studium oder eine Assistententätigkeit von minde-
stens 2 Semestern an der Technischen Hochschule Stutt-
gart. Begründete Ausnahmen kann die zuständige Fa-
kultät zulassen.
für den Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften
den Nachweis, daß der Bewerber die Diplomprüfung
einer technischen, chemischen, physikalischen, mathe-
matischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an
einer deutschen Technischen Hochschule oder Bergaka-
demie bestanden hat.
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