Volltext : Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Par. 1. Allgemeines
Die Technische Hochschule Stuttgart verleiht auf Beschluß
der Fakultäten für Bauwesen und Maschinenwesen den
akademischen Grad ‚eines Doktors der Ingenieurwissenschaften
 (Dr.-Ing.) und auf Beschluß der Fakultät für Naturund
 Geisteswissenschaften den akademischen Grad eines
Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines
Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad wird
auf Grund einer von dem Bewerber verfaßten wissenschaftlichen
 Abhandlung (Dissertation) und ‚einer mündlichen
Prüfung verliehen.
Par.2. Zulassung
Die Zulassung zur. Doktorprüfung setzt voraus:
1. die deutsche Staatsangehörigkeit, bei Ausländern die
Genehmigung der Zulassung durch den Rektor;
2. das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen. höheren
Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes deutsches
oder ausländisches Zeugnis;
3. ein Studium oder eine Assistententätigkeit von mindestens
 2 Semestern an der Technischen Hochschule Stuttgart.
 Begründete Ausnahmen kann die zuständige Fakultät
 zulassen.
für den Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften
den Nachweis, daß der Bewerber die Diplomprüfung
einer technischen, chemischen, physikalischen, mathematischen
 oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an
einer deutschen Technischen Hochschule oder Bergakademie
 bestanden hat.

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