Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Par. 1. Allgemeines 
Die Technische Hochschule Stuttgart verleiht auf Beschluß 
der Fakultäten für Bauwesen und Maschinenwesen den 
akademischen Grad ‚eines Doktors der Ingenieurwissen- 
schaften (Dr.-Ing.) und auf Beschluß der Fakultät für Natur- 
und Geisteswissenschaften den akademischen Grad eines 
Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines 
Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad wird 
auf Grund einer von dem Bewerber verfaßten wissenschaft- 
lichen Abhandlung (Dissertation) und ‚einer mündlichen 
Prüfung verliehen. 
Par.2. Zulassung 
Die Zulassung zur. Doktorprüfung setzt voraus: 
1. die deutsche Staatsangehörigkeit, bei Ausländern die 
Genehmigung der Zulassung durch den Rektor; 
2. das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen. höheren 
Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes deutsches 
oder ausländisches Zeugnis; 
3. ein Studium oder eine Assistententätigkeit von minde- 
stens 2 Semestern an der Technischen Hochschule Stutt- 
gart. Begründete Ausnahmen kann die zuständige Fa- 
kultät zulassen. 
für den Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften 
den Nachweis, daß der Bewerber die Diplomprüfung 
einer technischen, chemischen, physikalischen, mathe- 
matischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an 
einer deutschen Technischen Hochschule oder Bergaka- 
demie bestanden hat. 
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