Volltext : Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

5. a) für den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften
den Nachweis, daß der Bewerber die Diplomprüfung
einer technischen, chemischen, physikalischen, mathematischen
 oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an
einer deutschen Hochschule oder die erste Dienstprüfung
für das wissenschaftliche Lehramt an höheren Schulen
oder eine andere, als gleichwertig anerkannte Prüfung
bestanden hat,
Für eine Promotion in Chemie kann die erste Dienstprüfung
 für das wissenschaftliche Lehramt in der Regel nicht
als Voraussetzung für die Zulassung anerkannt werden.
b) Bewerber, für die keine Möglichkeit zur Ablegung
einer Diplom-Prüfung besteht, können, wenn sie ein
mindestens 8semestriges Fachstudium abgelegt haben,
auf Beschluß der Fakultät zur Promotion zugelassen
werden.
6. für den Grad eines Doktors der Philosophie
a) in den geisteswissenschaftlichen Fächern den Nachweis,
 daß der Bewerber mindestens 8 Semester in dem
einschlägigen Fach studiert und die erste Dienstprüfung
für das wissenschaftliche Lehramt an höheren Schulen
oder eine andere, als gleichwertig anerkannte Staatsprüfung
 bestanden hat.
Bewerber, für die keine Möglichkeit besteht, eine solche
Prüfung abzulegen, die aber ein ordentliches Fachstudium
 von 8 Semestern nachweisen — davon mindestens
3 Semester an einer Universität —, können auf Beschluß
der Fakultät zur Promotion zugelassen werden, wenn
ihr Fachstudium ein in der Regel 6semestriges Studium
in 2 Nebenfächern einschließt.
b) in den sozialwissenschaftlichen Fächern den Nachweis,
 daß der Bewerber die Diplom-Prüfung für Volks-
            
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