mündliche Prüfung begonnen. hat. Die Prüfungsgebühr
wird nicht zurückerstattet.
ar. 4 Die Dissertation
_ Die Dissertation soll beweisen, daß der Bewerber selbständig
wissenschaftlich arbeiten kann.
Die Dissertation muß einem Lehrfach der Technischen
Hochschule Stuttgart auf einem Gebiet der Technik, der
Naturwissenschaften oder auf jenen Gebieten.der Geisteswissenschaften,
die durch einen planmäßigen Lehrstuhl
vertreten sind, entnommen sein.
Die Diplom- Arbeit, “die - wissenschaftliche ‘ Arbeit der
Lehramtsprüfung und der größere Entwurf einer Staatsprüfung
oder eine bereits veröffentlichte Arbeit können
nicht als Dissertation verwendet werden.
Die Dissertation soll im Regelfall an einem Institut oder
Lehrstuhl der Hochschule entstehen. Bei einem Bewerber,
der nach Par; 2, Abs. 7, zur Promotion zugelassen
wird, muß dies der Fall sein. '
> Wissenschaftliche ‚Abhandlungen, ‚die ‚außerhalb der
Technischen Hochschule Stuttgart “angefertigt werden,
werden nur dann als Dissertation angenommen, wenn
Gegenstand und Durchführung der Arbeit mit dem zuständigen
Lehrstuhlinhaber ‚der. Hochschule ‚erörtert
wurden und dieser seine Zustimmung zur Einreichung
gegeben hat.