Full text: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

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Par. /1lı -Behachrichtigung bei_JZichtbestehen_der_ Prüfung: 
vyirda eine Dissertation abgelehnt oder hat ein Bewerber die 
Aünaliche Prüfung endgültig nicht bestanden, so werden sänt- 
liche Hochschulen in Bundesgebiet hierüber vertraulich in 
Kenntnis: gesetzt, 
Par. 12: Abweichungen yon der_Pronoiionsordnun6: 
In besonderen Ausnahnefällen kann! der Grosse Senat. auf ein- 
gtinnigen Antrag einer Pakultät “bweichungeh von der Promo- 
tionsoränung zulassen. Die Takultäten können Erläuterungen 
zur vorliegenden Promotions-Ordnung herausgeben. Diese be- 
dürfen der Zustimmung des Grossen Senats. 
Parı 13:__Pronotionsgebühren. 
Die Promotionsgebühr beträgt DM 200.-70 Die eine Halfte der 
Gebühr ist uit der Einreichung des Gesuches, die andere Hälfte 
vor der mündlichen Prüfung an_ die Kasse Ger Technischen Hoch- 
schule Stuttgart einzubezahlen. Bei einer Wiederholung, der 
mündlichen Prüfung ist_der zweite Teilbetrag der Gebühr noch- 
mals zu entrichten. ( Die Cuittung hierüber ist den PrüfungsS- 
ausschuss zum Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.) 
Die zweite Halfte der Pronotionsgebühr kann in Ausnahnefällen 
Eurch den Kleinen Senat auf Vorschlüg der zuständigen Fakultät 
erlassen oder eruässigt verden. Voraussetzung hierfür ist 
Heben besonderer Befähigung Zw wissenschaftlichen Arbeiten 
die Bedürftigkeit. 
Bars 14: _Entzichen des DoktOorgräcsä. 
Der Doktorgrad kann nach Massgabe des Gesetzes über die 
Führung akademischer Grade von 7.6.1939 (RG BL. 16,985) 
und seinen Durehführungsveroränungen entzogen werden: 
1l) wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschum 
erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die’ 
Verleihung irrigerweise als gegeben angenomnuen Sind,
	        
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