Volltext : Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

I
Z7) menn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber
Ger Verleihung des Doktorsraädes unwürdig Mar,
z\ venn sich der Inhaber durch seim späteres Verhalten des
Trausens des Doktorgrades unwürdie erweist.
Zar. 13: _Ehrenprozotlgr,.
Burch Beschluss Ces Grossen Senats kann auf einstimuigen Antrag
der zuständigen Fakultät Cie Würde eines Dr.-Irgie.h., eines.
Dr.rer.nut,h.c. und eines Dr.,philh.c, verlichen werden.
Die Verleihung setzt hervorragende technisch-visgenschaftliche,
naturwissenschaftiiche oder geistesvissenschaftliche Leistungen
VOTEUS.“ Sie wird durch Jberreichen eines hierfür besonders
angefertigten Dirloas vollzogen, In den die wissenschaftlichen
Verdienste des Promovierten gewürdigt verden,.
Die übrigen deutschen Hochschulen und die Ortspolizeibehörde,
die für den Vohnsitz des Ausgezeichneten zuständig ist, werden
von kKektorunt von der Ehrenprohotion benachrichtigt.
Par. 16: _Erneuerung der Vorleihung,
Das Doktorciplon. kann bei gegebenen Anlaß, insbesondere im
0. Jubiluuns jahr seiner Erlangung, Auf Vorschlag der zustän-Ciren
 Fakultät von Kektor und Senat in feierlicher Form erneuert
 verdene«
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