Volltext: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

PROMOTIONSORDNUNG 
der Technischen Hochschule Stuttgart 
Genehmigt durch Erlaß des Kultusministeriums 
Baden-Württemberg vom 27.5.1957. Q 34.1 - H 4460. 
Par. _1:__A_l_l_g_e_m_e_i_n_e_S_ 
Die Technische Hochschule Stuttgart verleiht auf Beschluss der 
Fakultäten für Bauwesen und Maschinenwesen don akademischen 
Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) und 
auf Beschluss der Fakultät für Natur- und Geisteswissenschafte 
den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften 
(Dr.rer.nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr.phil.). 
Der Doktorgrad wird auf Grund einer von dem Bewerber verfass: 
wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer münd- 
lichen Prüfung verliehen. 
Farı_2:__Z_u_l_a_s_s_u_N_£_ 
Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus: 
l) die deutsche Staatsangehörigkeit, bei Ausländern die 
Genehmigung der Zulassung durch den Rektor; 
cz’ das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen höheren 
Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes deutsches 
oder ausländisches Zeugnis; 
3) ein Studium oder eine Assistententätigkeit von mindestei5s 
2 Semestern an der Technischen Hochschule Stuttgart. Be- 
gründete Ausnahnen kann die zuständige Fakultät zulasscn 
für den Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften 
den Nachweis, dass der Bewerber die Diplonprüfung einer 
technischen, chemischen, physikalischen, mathematischen 
oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer 
deutschen Technischen Hochschule oder Bergakadenie 
bestanden hat. 
5a) für den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften den Nach» 
weis, dass der Bewerber die Diplomprüfung einer technisches: 
chemischen, physikalischen, mathematischen oder nNnaturwisse 
schaftlichen Fachrichtung an einer deutschen YMochschules vide:
	        
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