und von Ratschlägen jeweils namentlich aufzuführender Per-
sonen die Dissertation selbständig verfasst hat 3;
g) Angabe der Fakultät, bei welcher der Bewerber die Disserta-
+ion einzureichen wünscht, sowie die Zustimmungserklärung
des zuständigen Lehrstuhlinhabers, wenn diese nach Par. 4,
Abs. 5, erforderlich is% ;
h) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsyersuche und
nähere Angaben über Zeitpunkt, Hochschule, Fakultät und
Dissertationsthema ;
i) Quittung der Hochschulkasse über Einzahlung der Hälfte der
Promotionsgebühr (siehe auch Par. 13).
2) Das Zulassungsgesuch kann nur zurückgenommen werden, solange
nicht das Verfahren durch eine ablehnende Entscheidung über
die Dissertation beendet ist oder die mündliche Prüfung be-
gonnen hat. Die Prüfungsgebühr wird nicht zurückerstattet.
Par. 4: Die D_i_s_s_er_t a_t_1_0_n-
1) Die Dissertation soll beweisen, dass der Bewerber selbständig
wissenschaftlich arbeiten kann
2° Die Dissertation nuss einem Lehrfach der Technischen Hoch-
schule Stuttgart auf einem Gebiet der Technik, der Natur-
wissenschaften oder auf jenen Gebieten der Geisteswissen-
schaften, die durch einen planmässigen Lehrstuhl vertreten
sind, entnommen sein.
Die Diplom-Arbeit, die wissenschaftliche Arbeit der Lehrants-*
prüfung und der grössere Entwurf einer Staatsprüfung oder ein
bereits veröffentlichte Arbeit können nicht als Dissertation
verwendet werden.
Die Dissertation soll im Kegelfall an einem Institut oder
Lehrstuhl der Hochschule entstehen. Bei einen Bewerber,
der nach Par... 2, Abs. 7, zur Promotion zugelassen wird,
muss dies der Fall sein.
5: WWissenschaftliche Abhandlungen, die ausserhalb der Technisch&
Hochschule Stuttgart angefertigt werden, werden nur dann
als Dissertation angenommen, wenn Gegenstand und