Full text: Habilitationsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (1965)

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Rechtsstellung des Privatdozenten 
(1) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis wird der Privatdozent Mit- 
glied des Lehrkörpers der Technischen Hochschule Stuttgart, 
Fr ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seiner Lehrbe- 
fugnis eine Lehrtätigkeit auszuüben. 
(2) Auf Antrag kann der Privatdozent von der Fakultät auf eine 
Dauer bis zu 2 Jahren beurlaubt werden; in besonders begrün- 
deten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig, 
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Beendigung der Lehrbefugnis 
Die Lehrbefugnis endigt durch Verzicht, Widerruf, Erlöschen oder 
Entziehung, 
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Verzicht auf die Lehrbefugnis 
(1) Der Privatdozent kann auf die Lehrbefugnis verzichten, Der 
Verzicht wird mit seiner Erklärung an den Rektor wirksam. 
(2) Dem Verzicht steht gleich, wenn ein Privatdozent sich durch 
eine Fakultät einer anderen Hochschule hat umhabilitieren 
lassen. 
(3) Beantragt ein Provatdozent, dessen Lehrbefugnis durch Verzicht 
erloschen ist, deren Wiedererteilung, so gilt S 13 entspre- 
chend. 
Ss 19 
Widerruf der Lehrbefugnis 
(1) Die Lehrbefugnis muss widerrufen werden, wenn sich der Privat- 
dozent zur Erlangung der Lehrbefugnis unlauterer Mittel bedient 
hat. 
(2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn sich nachträg- 
lich herausstellt « 
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